§ 224 MinroG Vollziehung

Mineralrohstoffgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut, jedoch hinsichtlich des § 191 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 181 Abs. 1, soweit es sich um nähere Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, und hinsichtlich derdes §§ 121 Abs. 7 § 182 Abs. 4 und 182 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des § 215 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut, jedoch hinsichtlich des Paragraph 191, Absatz 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 181, Absatz eins,, soweit es sich um nähere Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, und hinsichtlich der Paragraphen 121des Paragraph 182, Absatz 7 und 182 Absatz 34, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des Paragraph 215, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 146, soweit dieser das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 146,, soweit dieser das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung der §§ 40, 42, 43, 55 Abs. 2, 56, 57, 62 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 2, 70 Abs. 2, 143 Abs. 3, 151, 155 Abs. 2, 158 Abs. 2 erster Satz, 160 bis 169, 214, 58 Abs. 1 letzter Satz, 67, 79, 95, 111 letzter Satz, 117 Abs. 1, 148, 149 Abs. 3 und 6, 151a, 152 Abs. 2, 156 Abs. 2 und 3, 159 Abs. 5, 178 Abs. 2, 179 Abs. 5, 198 Abs. 3 letzter Satz, 201, 202, 203, 209 und 217 Abs. 7, soweit deren Bestimmungen eine Zuständigkeit von Gerichten vorsehen, und des § 146, soweit dieser das gerichtliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 40,, 42, 43, 55 Absatz 2,, 56, 57, 62 Absatz 2,, 63 Absatz 2,, 66 Absatz 2,, 70 Absatz 2,, 143 Absatz 3,, 151, 155 Absatz 2,, 158 Absatz 2, erster Satz, 160 bis 169, 214, 58 Absatz eins, letzter Satz, 67, 79, 95, 111 letzter Satz, 117 Absatz eins,, 148, 149 Absatz 3 und 6, 151a, 152 Absatz 2,, 156 Absatz 2 und 3, 159 Absatz 5,, 178 Absatz 2,, 179 Absatz 5,, 198 Absatz 3, letzter Satz, 201, 202, 203, 209 und 217 Absatz 7,, soweit deren Bestimmungen eine Zuständigkeit von Gerichten vorsehen, und des Paragraph 146,, soweit dieser das gerichtliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
  4. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 152 ist, soweit dessen Bestimmungen Angelegenheiten des Wasserrechtes betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 152, ist, soweit dessen Bestimmungen Angelegenheiten des Wasserrechtes betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
  5. (5)Absatz 5Mit der Vollziehung des § 122 Abs. 2 zweiter Satz ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 122, Absatz 2, zweiter Satz ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
  6. (6)Absatz 6Mit der Vollziehung der §§ 65 und 117 ist, soweit deren Bestimmungen die Mitwirkung der Geologischen Bundesanstalt und der Montanuniversität Leoben vorsehen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 65 und 117 ist, soweit deren Bestimmungen die Mitwirkung der Geologischen Bundesanstalt und der Montanuniversität Leoben vorsehen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
  7. (7)Absatz 7Mit der Vollziehung des § 216 ist hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 216, ist hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  8. (8)Absatz 8Mit der Wahrnehmung der dem Bund als Träger von Privatrechten nach den §§ 69 und 70 Abs. 1 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund als Träger von Privatrechten nach den Paragraphen 69 und 70 Absatz eins, zustehenden Rechte ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  9. (9)Absatz 9Mit der Vollziehung der Belange des Arbeitnehmerschutzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 09.07.2015
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut, jedoch hinsichtlich des § 191 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 181 Abs. 1, soweit es sich um nähere Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, und hinsichtlich derdes §§ 121 Abs. 7 § 182 Abs. 4 und 182 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des § 215 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut, jedoch hinsichtlich des Paragraph 191, Absatz 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 181, Absatz eins,, soweit es sich um nähere Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, und hinsichtlich der Paragraphen 121des Paragraph 182, Absatz 7 und 182 Absatz 34, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des Paragraph 215, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 146, soweit dieser das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 146,, soweit dieser das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung der §§ 40, 42, 43, 55 Abs. 2, 56, 57, 62 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 2, 70 Abs. 2, 143 Abs. 3, 151, 155 Abs. 2, 158 Abs. 2 erster Satz, 160 bis 169, 214, 58 Abs. 1 letzter Satz, 67, 79, 95, 111 letzter Satz, 117 Abs. 1, 148, 149 Abs. 3 und 6, 151a, 152 Abs. 2, 156 Abs. 2 und 3, 159 Abs. 5, 178 Abs. 2, 179 Abs. 5, 198 Abs. 3 letzter Satz, 201, 202, 203, 209 und 217 Abs. 7, soweit deren Bestimmungen eine Zuständigkeit von Gerichten vorsehen, und des § 146, soweit dieser das gerichtliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 40,, 42, 43, 55 Absatz 2,, 56, 57, 62 Absatz 2,, 63 Absatz 2,, 66 Absatz 2,, 70 Absatz 2,, 143 Absatz 3,, 151, 155 Absatz 2,, 158 Absatz 2, erster Satz, 160 bis 169, 214, 58 Absatz eins, letzter Satz, 67, 79, 95, 111 letzter Satz, 117 Absatz eins,, 148, 149 Absatz 3 und 6, 151a, 152 Absatz 2,, 156 Absatz 2 und 3, 159 Absatz 5,, 178 Absatz 2,, 179 Absatz 5,, 198 Absatz 3, letzter Satz, 201, 202, 203, 209 und 217 Absatz 7,, soweit deren Bestimmungen eine Zuständigkeit von Gerichten vorsehen, und des Paragraph 146,, soweit dieser das gerichtliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
  4. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 152 ist, soweit dessen Bestimmungen Angelegenheiten des Wasserrechtes betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 152, ist, soweit dessen Bestimmungen Angelegenheiten des Wasserrechtes betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
  5. (5)Absatz 5Mit der Vollziehung des § 122 Abs. 2 zweiter Satz ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 122, Absatz 2, zweiter Satz ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
  6. (6)Absatz 6Mit der Vollziehung der §§ 65 und 117 ist, soweit deren Bestimmungen die Mitwirkung der Geologischen Bundesanstalt und der Montanuniversität Leoben vorsehen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 65 und 117 ist, soweit deren Bestimmungen die Mitwirkung der Geologischen Bundesanstalt und der Montanuniversität Leoben vorsehen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
  7. (7)Absatz 7Mit der Vollziehung des § 216 ist hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 216, ist hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  8. (8)Absatz 8Mit der Wahrnehmung der dem Bund als Träger von Privatrechten nach den §§ 69 und 70 Abs. 1 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund als Träger von Privatrechten nach den Paragraphen 69 und 70 Absatz eins, zustehenden Rechte ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  9. (9)Absatz 9Mit der Vollziehung der Belange des Arbeitnehmerschutzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten