§ 224 MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut, jedoch hinsichtlich des § 191 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 181 Abs. 1, soweit es sich um nähere Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, und hinsichtlich derdes §§ 121 Abs. 7 § 182 Abs. 4 und 182 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des § 215 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Mit der Vollziehung des § 146, soweit dieser das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 40, 42, 43, 55 Abs. 2, 56, 57, 62 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 2, 70 Abs. 2, 143 Abs. 3, 151, 155 Abs. 2, 158 Abs. 2 erster Satz, 160 bis 169, 214, 58 Abs. 1 letzter Satz, 67, 79, 95, 111 letzter Satz, 117 Abs. 1, 148, 149 Abs. 3 und 6, 151a, 152 Abs. 2, 156 Abs. 2 und 3, 159 Abs. 5, 178 Abs. 2, 179 Abs. 5, 198 Abs. 3 letzter Satz, 201, 202, 203, 209 und 217 Abs. 7, soweit deren Bestimmungen eine Zuständigkeit von Gerichten vorsehen, und des § 146, soweit dieser das gerichtliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 152 ist, soweit dessen Bestimmungen Angelegenheiten des Wasserrechtes betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 122 Abs. 2 zweiter Satz ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(6) Mit der Vollziehung der §§ 65 und 117 ist, soweit deren Bestimmungen die Mitwirkung der Geologischen Bundesanstalt und der Montanuniversität Leoben vorsehen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 216 ist hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(8) Mit der Wahrnehmung der dem Bund als Träger von Privatrechten nach den §§ 69 und 70 Abs. 1 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(9) Mit der Vollziehung der Belange des Arbeitnehmerschutzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 09.07.2015

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut, jedoch hinsichtlich des § 191 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 181 Abs. 1, soweit es sich um nähere Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, und hinsichtlich derdes §§ 121 Abs. 7 § 182 Abs. 4 und 182 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des § 215 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Mit der Vollziehung des § 146, soweit dieser das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 40, 42, 43, 55 Abs. 2, 56, 57, 62 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 2, 70 Abs. 2, 143 Abs. 3, 151, 155 Abs. 2, 158 Abs. 2 erster Satz, 160 bis 169, 214, 58 Abs. 1 letzter Satz, 67, 79, 95, 111 letzter Satz, 117 Abs. 1, 148, 149 Abs. 3 und 6, 151a, 152 Abs. 2, 156 Abs. 2 und 3, 159 Abs. 5, 178 Abs. 2, 179 Abs. 5, 198 Abs. 3 letzter Satz, 201, 202, 203, 209 und 217 Abs. 7, soweit deren Bestimmungen eine Zuständigkeit von Gerichten vorsehen, und des § 146, soweit dieser das gerichtliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 152 ist, soweit dessen Bestimmungen Angelegenheiten des Wasserrechtes betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 122 Abs. 2 zweiter Satz ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(6) Mit der Vollziehung der §§ 65 und 117 ist, soweit deren Bestimmungen die Mitwirkung der Geologischen Bundesanstalt und der Montanuniversität Leoben vorsehen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 216 ist hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(8) Mit der Wahrnehmung der dem Bund als Träger von Privatrechten nach den §§ 69 und 70 Abs. 1 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(9) Mit der Vollziehung der Belange des Arbeitnehmerschutzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

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