§ 207 MinroG Überleitung der Rechtslage für Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher für Organisationseinheiten bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher für Organisationseinheiten bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des Paragraph 125, Absatz 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.
  2. (2)Absatz 2Die Bergbauberechtigten haben der nach § 129 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen, deren Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.Die Bergbauberechtigten haben der nach Paragraph 129, zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Absatz eins, genannten Personen, deren Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Absatz eins, genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt sind und als solche mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind, oder deren Bestellung anerkannt worden ist oder sie nach § 247a Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, vorgemerkt worden sind, gelten als Betriebsaufseher. Auf diese Personen ist der Abs. 2 anzuwenden.Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt sind und als solche mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind, oder deren Bestellung anerkannt worden ist oder sie nach Paragraph 247 a, Absatz 2, des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, vorgemerkt worden sind, gelten als Betriebsaufseher. Auf diese Personen ist der Absatz 2, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Personen, die am 1. Jänner 2002 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre ausgeübt haben, gelten nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.Personen, die am 1. Jänner 2002 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre ausgeübt haben, gelten nach Maßgabe des Paragraph 125, Absatz 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.
  5. (5)Absatz 5Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Abs. 4 genannten Personen, deren Aufgaben und Befugnisse bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Abs. 4 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Absatz 4, genannten Personen, deren Aufgaben und Befugnisse bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Absatz 4, genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsPersonen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher für Organisationseinheiten bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher für Organisationseinheiten bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des Paragraph 125, Absatz 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.
  2. (2)Absatz 2Die Bergbauberechtigten haben der nach § 129 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen, deren Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.Die Bergbauberechtigten haben der nach Paragraph 129, zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Absatz eins, genannten Personen, deren Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Absatz eins, genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt sind und als solche mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind, oder deren Bestellung anerkannt worden ist oder sie nach § 247a Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, vorgemerkt worden sind, gelten als Betriebsaufseher. Auf diese Personen ist der Abs. 2 anzuwenden.Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt sind und als solche mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind, oder deren Bestellung anerkannt worden ist oder sie nach Paragraph 247 a, Absatz 2, des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, vorgemerkt worden sind, gelten als Betriebsaufseher. Auf diese Personen ist der Absatz 2, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Personen, die am 1. Jänner 2002 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre ausgeübt haben, gelten nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.Personen, die am 1. Jänner 2002 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre ausgeübt haben, gelten nach Maßgabe des Paragraph 125, Absatz 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.
  5. (5)Absatz 5Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Abs. 4 genannten Personen, deren Aufgaben und Befugnisse bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Abs. 4 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Absatz 4, genannten Personen, deren Aufgaben und Befugnisse bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Absatz 4, genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.

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