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(1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in Bergbauangelegenheiten wird ein Beirat gebildet, der den Namen „Bergbaubeirat“ führt.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Bergbaubeirat bei Ausarbeitung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Bergwesens und in sonstigen grundsätzlichen Angelegenheiten, die den Bergbau betreffen, zu hören. Der Bergbaubeirat hat auf Ersuchen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in angemessener Frist Gutachten zu erstatten.
(3) Der Bergbaubeirat besteht aus dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Vorsitzendem, je einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, je zwei Vertretern der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer), je einem Vertreter der Montanuniversität Leoben für Bergtechnik, für Tiefbohr- und Erdölgewinnungstechnik sowie für Markscheide- und Bergschadenkunde und einem Vertreter der Geologischen BundesanstaltGeoSphere Austria. Die Vertreter müssen fachkundig sein.
(4) Die Mitglieder des Bergbaubeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund von Vorschlägen der im Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Funktionsdauer des Bergbaubeirates beträgt drei Jahre.
(5) Der Bergbaubeirat kann zur Mitwirkung an seinen Arbeiten oder zur Behandlung von Sonderfragen Sachverständige heranziehen und die Behandlung von Sonderfragen Unterausschüssen übertragen.
(6) Den Vorsitz im Bergbaubeirat kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Verhinderungsfall einem von ihm bestimmten Beamten seines Bundesministeriums übertragen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Bergbaubeirates und der von diesem herangezogenen Sachverständigen (Abs. 5) ist eine ehrenamtliche. Sie haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten, die ihnen auf Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ersetzen sind; er hat auch im Streitfall zu entscheiden.
(8) Nähere Vorschriften, besonders über die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, Einberufungsfristen, Beschlußerfordernisse und Form der Abstimmung, erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
(1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in Bergbauangelegenheiten wird ein Beirat gebildet, der den Namen „Bergbaubeirat“ führt.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Bergbaubeirat bei Ausarbeitung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Bergwesens und in sonstigen grundsätzlichen Angelegenheiten, die den Bergbau betreffen, zu hören. Der Bergbaubeirat hat auf Ersuchen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in angemessener Frist Gutachten zu erstatten.
(3) Der Bergbaubeirat besteht aus dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Vorsitzendem, je einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, je zwei Vertretern der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer), je einem Vertreter der Montanuniversität Leoben für Bergtechnik, für Tiefbohr- und Erdölgewinnungstechnik sowie für Markscheide- und Bergschadenkunde und einem Vertreter der Geologischen BundesanstaltGeoSphere Austria. Die Vertreter müssen fachkundig sein.
(4) Die Mitglieder des Bergbaubeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund von Vorschlägen der im Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Funktionsdauer des Bergbaubeirates beträgt drei Jahre.
(5) Der Bergbaubeirat kann zur Mitwirkung an seinen Arbeiten oder zur Behandlung von Sonderfragen Sachverständige heranziehen und die Behandlung von Sonderfragen Unterausschüssen übertragen.
(6) Den Vorsitz im Bergbaubeirat kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Verhinderungsfall einem von ihm bestimmten Beamten seines Bundesministeriums übertragen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Bergbaubeirates und der von diesem herangezogenen Sachverständigen (Abs. 5) ist eine ehrenamtliche. Sie haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten, die ihnen auf Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ersetzen sind; er hat auch im Streitfall zu entscheiden.
(8) Nähere Vorschriften, besonders über die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, Einberufungsfristen, Beschlußerfordernisse und Form der Abstimmung, erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.