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(1) (Anm: tritt mit 1Die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes obliegt dem Betriebsleiter. 1Im Notfallplan kann eine abweichende Regelung hinsichtlich der betrieblichen Einsatzleitung vorgesehen werden. 2004 in Kraft)
(2) Sofern bei Natur- oder Industriekatastrophen oder bei Unfällen oder gefährlichen Ereignissen (§ 97) hervorkommt, dass ein erfolgreiches Rettungswerk mit den im Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr gewährleistet werden kann, insbesondere, wenn Umfang und Dauer des Rettungswerkes die Einsatzleitung überfordern oder die betrieblichen Hilfsmannschaften und Hilfsgeräte nicht ausreichen, geht die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes auf den Landeshauptmann über (überbetriebliches Rettungswerk).
(1) (Anm: tritt mit 1Die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes obliegt dem Betriebsleiter. 1Im Notfallplan kann eine abweichende Regelung hinsichtlich der betrieblichen Einsatzleitung vorgesehen werden. 2004 in Kraft)
(2) Sofern bei Natur- oder Industriekatastrophen oder bei Unfällen oder gefährlichen Ereignissen (§ 97) hervorkommt, dass ein erfolgreiches Rettungswerk mit den im Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr gewährleistet werden kann, insbesondere, wenn Umfang und Dauer des Rettungswerkes die Einsatzleitung überfordern oder die betrieblichen Hilfsmannschaften und Hilfsgeräte nicht ausreichen, geht die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes auf den Landeshauptmann über (überbetriebliches Rettungswerk).