§ 187e MinroG Einsatzleitung und überbetriebliches Rettungswerk

Mineralrohstoffgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

(1) (Anm: tritt mit 1Die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes obliegt dem Betriebsleiter. 1Im Notfallplan kann eine abweichende Regelung hinsichtlich der betrieblichen Einsatzleitung vorgesehen werden. 2004 in Kraft)

(2) Sofern bei Natur- oder Industriekatastrophen oder bei Unfällen oder gefährlichen Ereignissen (§ 97) hervorkommt, dass ein erfolgreiches Rettungswerk mit den im Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr gewährleistet werden kann, insbesondere, wenn Umfang und Dauer des Rettungswerkes die Einsatzleitung überfordern oder die betrieblichen Hilfsmannschaften und Hilfsgeräte nicht ausreichen, geht die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes auf den Landeshauptmann über (überbetriebliches Rettungswerk).

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2003

(1) (Anm: tritt mit 1Die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes obliegt dem Betriebsleiter. 1Im Notfallplan kann eine abweichende Regelung hinsichtlich der betrieblichen Einsatzleitung vorgesehen werden. 2004 in Kraft)

(2) Sofern bei Natur- oder Industriekatastrophen oder bei Unfällen oder gefährlichen Ereignissen (§ 97) hervorkommt, dass ein erfolgreiches Rettungswerk mit den im Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr gewährleistet werden kann, insbesondere, wenn Umfang und Dauer des Rettungswerkes die Einsatzleitung überfordern oder die betrieblichen Hilfsmannschaften und Hilfsgeräte nicht ausreichen, geht die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes auf den Landeshauptmann über (überbetriebliches Rettungswerk).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten