§ 187 MinroG Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

Mineralrohstoffgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

(1) BergbauberechtigteDie Wirtschaftskammer Österreich hat als Beauftragter der Bergbauberechtigten, die Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art unter Tag ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (Hauptstelle) zu errichten und zu unterhalten.

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich hat zur Leitung der Hauptstelle einen im Grubenrettungswesen ausgebildeten, erfahrenen Diplomingenieur der Studienrichtung Bergwesen (Bergingenieur) zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Anerkennung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Diese hat zu erfolgen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen und an der Verlässlichkeit des vorgesehenen Leiters keine Zweifel bestehen.

(3) Die Bergbauberechtigten haben insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management u. dgl. oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Über die Art und das Ausmaß des Beitrages entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten mit Bescheid. Der Mindestbeitrag beträgt 1 000 Euro pro Jahr, bei Fremdenbefahrungen (§ 189) und bei den im § 2 Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten zusätzlich 20 Cent pro Besucher.

(4) Stellt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fest, dass der Bergbauberechtigte die vorgesehenen Beiträge nicht erbringt, hat er diesem die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in einer angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird der gesetzmäßige Zustand nicht innerhalb der festgesetzten Frist hergestellt, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Weiterführung des Bergbaubetriebes mit Bescheid zu untersagen.

(5) Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Gasschutzwesens und zur Vorbereitung und Durchführung von Rettungswerken eine Hauptstelle für das Gasschutzwesen zu errichten und zu unterhalten. Dies gilt auch für Bergbauberechtigte, die nicht auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ober Tag in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchführen, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, wenn die. Die Bergbaubetriebe der im ersten und zweiten Satz genannten Bergbauberechtigten nichtkönnen sich auch der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen angeschlossen sindanschließen.

( Wird davon Gebrauch gemacht, gelten Abs. 3) Es kann auch eine gemeinsame Hauptstelle für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen gebildet werden. Überdies kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus Gründen der Sicherheit und Zweckmäßigkeit die Schaffung mehrerer Hauptstellen durch Verordnung anordnen4 sinngemäß.

(4) Die Hauptstellen haben durch ihre Organe besonders folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Bergbauberechtigten in Fragen des Grubenrettungs- bzw. Gasschutzwesens zu beraten,

2.

den Zustand der Rettungsstellen und die Einsatzbereitschaft der Gruben- bzw. Gasschutzwehren als Sachverständige der Behörden zu überprüfen,

3.

Atemschutzgeräte, Wiederbelebungsgeräte, Hilfsmittel und Ersatzteile in ausreichender Anzahl für besondere Rettungswerke in gebrauchsfähigem Zustand bereitzuhalten,

4.

einen Plan für die gegenseitige Unterstützung bei Rettungswerken (Hauptrettungsplan) auszuarbeiten,

5.

die Führer und Gerätewarte der Gruben- bzw. Gasschutzwehren auszubilden und nachzuschulen sowie

6.

über Angelegenheiten des Grubenrettungs- bzw. Gasschutzwesens den Behörden Gutachten zu erstatten.

(5) Nähere Vorschriften, besonders über Aufgaben und Befugnisse, Anzahl, Sitz, Organisation, Ausstattung und Beaufsichtigung der Hauptstellen erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2003

(1) BergbauberechtigteDie Wirtschaftskammer Österreich hat als Beauftragter der Bergbauberechtigten, die Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art unter Tag ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (Hauptstelle) zu errichten und zu unterhalten.

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich hat zur Leitung der Hauptstelle einen im Grubenrettungswesen ausgebildeten, erfahrenen Diplomingenieur der Studienrichtung Bergwesen (Bergingenieur) zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Anerkennung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Diese hat zu erfolgen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen und an der Verlässlichkeit des vorgesehenen Leiters keine Zweifel bestehen.

(3) Die Bergbauberechtigten haben insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management u. dgl. oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Über die Art und das Ausmaß des Beitrages entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten mit Bescheid. Der Mindestbeitrag beträgt 1 000 Euro pro Jahr, bei Fremdenbefahrungen (§ 189) und bei den im § 2 Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten zusätzlich 20 Cent pro Besucher.

(4) Stellt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fest, dass der Bergbauberechtigte die vorgesehenen Beiträge nicht erbringt, hat er diesem die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in einer angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird der gesetzmäßige Zustand nicht innerhalb der festgesetzten Frist hergestellt, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Weiterführung des Bergbaubetriebes mit Bescheid zu untersagen.

(5) Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Gasschutzwesens und zur Vorbereitung und Durchführung von Rettungswerken eine Hauptstelle für das Gasschutzwesen zu errichten und zu unterhalten. Dies gilt auch für Bergbauberechtigte, die nicht auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ober Tag in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchführen, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, wenn die. Die Bergbaubetriebe der im ersten und zweiten Satz genannten Bergbauberechtigten nichtkönnen sich auch der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen angeschlossen sindanschließen.

( Wird davon Gebrauch gemacht, gelten Abs. 3) Es kann auch eine gemeinsame Hauptstelle für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen gebildet werden. Überdies kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus Gründen der Sicherheit und Zweckmäßigkeit die Schaffung mehrerer Hauptstellen durch Verordnung anordnen4 sinngemäß.

(4) Die Hauptstellen haben durch ihre Organe besonders folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Bergbauberechtigten in Fragen des Grubenrettungs- bzw. Gasschutzwesens zu beraten,

2.

den Zustand der Rettungsstellen und die Einsatzbereitschaft der Gruben- bzw. Gasschutzwehren als Sachverständige der Behörden zu überprüfen,

3.

Atemschutzgeräte, Wiederbelebungsgeräte, Hilfsmittel und Ersatzteile in ausreichender Anzahl für besondere Rettungswerke in gebrauchsfähigem Zustand bereitzuhalten,

4.

einen Plan für die gegenseitige Unterstützung bei Rettungswerken (Hauptrettungsplan) auszuarbeiten,

5.

die Führer und Gerätewarte der Gruben- bzw. Gasschutzwehren auszubilden und nachzuschulen sowie

6.

über Angelegenheiten des Grubenrettungs- bzw. Gasschutzwesens den Behörden Gutachten zu erstatten.

(5) Nähere Vorschriften, besonders über Aufgaben und Befugnisse, Anzahl, Sitz, Organisation, Ausstattung und Beaufsichtigung der Hauptstellen erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten