Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.
(2) Soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, ist der Landeshauptmann in folgenden Fällen in erster Instanz zuständig:
1. | Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken. | |||||||||
2. | Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken. |
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Familie und Jugend ist außer in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich angeführten Fällen in erster Instanz zuständig:
1. | Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken. | |||||||||
2. | Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken. | |||||||||
3. | Wenn ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe unter- und obertags gewonnen wird und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist. |
(1) Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.
(2) Soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, ist der Landeshauptmann in folgenden Fällen in erster Instanz zuständig:
1. | Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken. | |||||||||
2. | Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken. |
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Familie und Jugend ist außer in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich angeführten Fällen in erster Instanz zuständig:
1. | Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken. | |||||||||
2. | Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken. | |||||||||
3. | Wenn ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe unter- und obertags gewonnen wird und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist. |