§ 170 MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Soweit in diesem Bundesgesetz und im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmtvorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Soweit in diesem Bundesgesetz und im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmtvorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.

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