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Soweit in diesem Bundesgesetz und im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmtvorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.
Soweit in diesem Bundesgesetz und im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmtvorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.