Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Fremdunternehmer haben der im § 129 genannten Behörde, soweit sie nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführen, vor Aufnahme der ihnen vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben und nachzuweisen, daß die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese für die Ausführung der Tätigkeiten in Betracht kommenbekannt zu geben. Der § 126 zweiter Satz und der § 127 Abs. 5 geltengilt sinngemäß.
(2) Werden die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durch einen Fremdunternehmer ausgeübt und istIst es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, hat die im § 129 genannte Behörde dem Fremdunternehmer mit Bescheid aufzutragen, mit der Leitung und der technischen Aufsicht Personen zu betrauen, die den im § 127 genannten Erfordernissen entsprechen. Die Bestellung geeigneter Personen ist der im § 129 genannten Behördedem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt§§ 128 und 130 gelten sinngemäß. § 128§ 132 . Diese Behörde hat die Bestellung mit Bescheid anzuerkennen. Stellt die im § 129 genannte Behörde fest, daß die bestellte Person nicht den Erfordernissen des § 127 entspricht oder nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist, ist § 132 mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass der Fremdunternehmer bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person die ihm vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten einzustellen hat.
(1) Fremdunternehmer haben der im § 129 genannten Behörde, soweit sie nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführen, vor Aufnahme der ihnen vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben und nachzuweisen, daß die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese für die Ausführung der Tätigkeiten in Betracht kommenbekannt zu geben. Der § 126 zweiter Satz und der § 127 Abs. 5 geltengilt sinngemäß.
(2) Werden die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durch einen Fremdunternehmer ausgeübt und istIst es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, hat die im § 129 genannte Behörde dem Fremdunternehmer mit Bescheid aufzutragen, mit der Leitung und der technischen Aufsicht Personen zu betrauen, die den im § 127 genannten Erfordernissen entsprechen. Die Bestellung geeigneter Personen ist der im § 129 genannten Behördedem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt§§ 128 und 130 gelten sinngemäß. § 128§ 132 . Diese Behörde hat die Bestellung mit Bescheid anzuerkennen. Stellt die im § 129 genannte Behörde fest, daß die bestellte Person nicht den Erfordernissen des § 127 entspricht oder nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist, ist § 132 mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass der Fremdunternehmer bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person die ihm vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten einzustellen hat.