§ 132 MinroG Abberufung

Mineralrohstoffgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStellt die zuständige Behörde fest, daßdass die bestellte Person nicht mehr den Erfordernissen des § 127 entspricht oder sie nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist oder dass eine § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung oder eine § 135 Abs. 1 dritter Satz widersprechende Bestellung vorliegt, oder wenn eine bestellte verantwortliche Person der Behörde gegenüber erklärt, dass sie ihre Funktion zurückgelegt hat, oder wenn ein abweisender Bescheid nach § 130 vorletzter Satz ergangen ist, hat siedie Behörde dem Bergbauberechtigten die unverzügliche Abberufung der bestellten Person und die Bestellung einer geeigneten anderen Person in einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitendenübersteigenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Dies hat für Betriebsleiter oder Betriebsaufseher, die von verschiedenen Bergbauberechtigten mehrfach oder für mehrere Funktionen bestellt worden sind und nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet sind, gegenüber jenen Bergbauberechtigten zu erfolgen, bei deren Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 4 die bestellte Person nicht demmehr § 127 entspricht oder sie ihre Funktion nicht mehr einwandfrei ausüben kannausübt.Stellt die zuständige Behörde fest, daßdass die bestellte Person nicht mehr den Erfordernissen des Paragraph 127, entspricht oder sie nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist oder dass eine Paragraph 125, Absatz 2, widersprechende Mehrfachbestellung oder eine Paragraph 135, Absatz eins, dritter Satz widersprechende Bestellung vorliegt, oder wenn eine bestellte verantwortliche Person der Behörde gegenüber erklärt, dass sie ihre Funktion zurückgelegt hat, oder wenn ein abweisender Bescheid nach Paragraph 130, vorletzter Satz ergangen ist, hat siedie Behörde dem Bergbauberechtigten die unverzügliche Abberufung der bestellten Person und die Bestellung einer geeigneten anderen Person in einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitendenübersteigenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Dies hat für Betriebsleiter oder Betriebsaufseher, die von verschiedenen Bergbauberechtigten mehrfach oder für mehrere Funktionen bestellt worden sind und nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet sind, gegenüber jenen Bergbauberechtigten zu erfolgen, bei deren Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 34, die bestellte Person nicht demmehr Paragraph 127, entspricht oder sie ihre Funktion nicht mehr einwandfrei ausüben kannausübt.
  2. (2)Absatz 2Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Abs. 1 keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekanntgegeben, hat die zuständige Behörde die Weiterführung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen.Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Absatz eins, keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekanntgegeben, hat die zuständige Behörde die Weiterführung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 3 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen.
  3. (2)Absatz 2Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekannt gegeben, hat die Behörde die Weiterführung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch dann, wenn der Bergbauberechtigte die Bestellung verantwortlicher Personen oder deren Bekanntgabe nach § 128 Abs. 1 unterlässt.Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Absatz eins, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekannt gegeben, hat die Behörde die Weiterführung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 4 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch dann, wenn der Bergbauberechtigte die Bestellung verantwortlicher Personen oder deren Bekanntgabe nach Paragraph 128, Absatz eins, unterlässt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsStellt die zuständige Behörde fest, daßdass die bestellte Person nicht mehr den Erfordernissen des § 127 entspricht oder sie nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist oder dass eine § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung oder eine § 135 Abs. 1 dritter Satz widersprechende Bestellung vorliegt, oder wenn eine bestellte verantwortliche Person der Behörde gegenüber erklärt, dass sie ihre Funktion zurückgelegt hat, oder wenn ein abweisender Bescheid nach § 130 vorletzter Satz ergangen ist, hat siedie Behörde dem Bergbauberechtigten die unverzügliche Abberufung der bestellten Person und die Bestellung einer geeigneten anderen Person in einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitendenübersteigenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Dies hat für Betriebsleiter oder Betriebsaufseher, die von verschiedenen Bergbauberechtigten mehrfach oder für mehrere Funktionen bestellt worden sind und nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet sind, gegenüber jenen Bergbauberechtigten zu erfolgen, bei deren Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 4 die bestellte Person nicht demmehr § 127 entspricht oder sie ihre Funktion nicht mehr einwandfrei ausüben kannausübt.Stellt die zuständige Behörde fest, daßdass die bestellte Person nicht mehr den Erfordernissen des Paragraph 127, entspricht oder sie nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist oder dass eine Paragraph 125, Absatz 2, widersprechende Mehrfachbestellung oder eine Paragraph 135, Absatz eins, dritter Satz widersprechende Bestellung vorliegt, oder wenn eine bestellte verantwortliche Person der Behörde gegenüber erklärt, dass sie ihre Funktion zurückgelegt hat, oder wenn ein abweisender Bescheid nach Paragraph 130, vorletzter Satz ergangen ist, hat siedie Behörde dem Bergbauberechtigten die unverzügliche Abberufung der bestellten Person und die Bestellung einer geeigneten anderen Person in einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitendenübersteigenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Dies hat für Betriebsleiter oder Betriebsaufseher, die von verschiedenen Bergbauberechtigten mehrfach oder für mehrere Funktionen bestellt worden sind und nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet sind, gegenüber jenen Bergbauberechtigten zu erfolgen, bei deren Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 34, die bestellte Person nicht demmehr Paragraph 127, entspricht oder sie ihre Funktion nicht mehr einwandfrei ausüben kannausübt.
  2. (2)Absatz 2Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Abs. 1 keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekanntgegeben, hat die zuständige Behörde die Weiterführung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen.Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Absatz eins, keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekanntgegeben, hat die zuständige Behörde die Weiterführung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 3 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen.
  3. (2)Absatz 2Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekannt gegeben, hat die Behörde die Weiterführung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch dann, wenn der Bergbauberechtigte die Bestellung verantwortlicher Personen oder deren Bekanntgabe nach § 128 Abs. 1 unterlässt.Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Absatz eins, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekannt gegeben, hat die Behörde die Weiterführung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 4 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch dann, wenn der Bergbauberechtigte die Bestellung verantwortlicher Personen oder deren Bekanntgabe nach Paragraph 128, Absatz eins, unterlässt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten