§ 129 MinroG Zuständigkeit

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 129.Paragraph 129,

Zur AnerkennungVormerkung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig:.

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
    • -Strichaufzählungin den im § 171 Abs. 1 nicht genannten Fällen sowiein den im Paragraph 171, Absatz eins, nicht genannten Fällen sowie
    • -Strichaufzählungin den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 über ein Bundesland hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;in den im Paragraph 171, Absatz eins, genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 4, über ein Bundesland hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;
  2. 2.Ziffer 2der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 über den politischen Bezirk hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;der Landeshauptmann in den im Paragraph 171, Absatz eins, genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 4, über den politischen Bezirk hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;
  3. 3.Ziffer 3die Bezirksverwaltungsbehörde in den übrigen Fällen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
§ 129.Paragraph 129,

Zur AnerkennungVormerkung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig:.

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
    • -Strichaufzählungin den im § 171 Abs. 1 nicht genannten Fällen sowiein den im Paragraph 171, Absatz eins, nicht genannten Fällen sowie
    • -Strichaufzählungin den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 über ein Bundesland hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;in den im Paragraph 171, Absatz eins, genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 4, über ein Bundesland hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;
  2. 2.Ziffer 2der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 über den politischen Bezirk hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;der Landeshauptmann in den im Paragraph 171, Absatz eins, genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 4, über den politischen Bezirk hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;
  3. 3.Ziffer 3die Bezirksverwaltungsbehörde in den übrigen Fällen.

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