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Spätestens am 31. Dezember 2001 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte, in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen müssen den Anforderungen des § 121 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Inhaber einer Aufbereitungsanlage im Sinne des ersten Satzes hat der Behörde (§§ 170, 171) rechtzeitig vor dem 31. Oktober 2007 die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Inhaber der Aufbereitungsanlage mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; würden die vorzuschreibenden Maßnahmen die Aufbereitungsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 121b Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Spätestens am 31. Dezember 2001 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte, in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen müssen den Anforderungen des Paragraph 121 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Inhaber einer Aufbereitungsanlage im Sinne des ersten Satzes hat der Behörde (Paragraphen 170,, 171) rechtzeitig vor dem 31. Oktober 2007 die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Inhaber der Aufbereitungsanlage mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; würden die vorzuschreibenden Maßnahmen die Aufbereitungsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde Paragraph 121 b, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
Spätestens am 31. Dezember 2001 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte, in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen müssen den Anforderungen des § 121 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Inhaber einer Aufbereitungsanlage im Sinne des ersten Satzes hat der Behörde (§§ 170, 171) rechtzeitig vor dem 31. Oktober 2007 die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Inhaber der Aufbereitungsanlage mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; würden die vorzuschreibenden Maßnahmen die Aufbereitungsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 121b Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Spätestens am 31. Dezember 2001 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte, in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen müssen den Anforderungen des Paragraph 121 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Inhaber einer Aufbereitungsanlage im Sinne des ersten Satzes hat der Behörde (Paragraphen 170,, 171) rechtzeitig vor dem 31. Oktober 2007 die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Inhaber der Aufbereitungsanlage mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; würden die vorzuschreibenden Maßnahmen die Aufbereitungsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde Paragraph 121 b, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.