§ 120 MinroG Sanierungskonzept für Bergbauanlagen

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat dem Bergbauberechtigten, der eine obertägige Bergbauanlage betreibt, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Bergbauanlage vorzulegen.Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten, der eine obertägige Bergbauanlage betreibt, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Bergbauanlage vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung dieser Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde –
  1. (3)Absatz 3§ 119 ist auf Änderungen der Bergbauanlage zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht anzuwenden.Paragraph 119, ist auf Änderungen der Bergbauanlage zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht anzuwenden.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 01.07.2006 bis 18.08.2010
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat dem Bergbauberechtigten, der eine obertägige Bergbauanlage betreibt, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Bergbauanlage vorzulegen.Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten, der eine obertägige Bergbauanlage betreibt, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Bergbauanlage vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung dieser Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde –
  1. (3)Absatz 3§ 119 ist auf Änderungen der Bergbauanlage zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht anzuwenden.Paragraph 119, ist auf Änderungen der Bergbauanlage zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht anzuwenden.

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