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(1) Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten, der eine obertägige Bergbauanlage betreibt, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Bergbauanlage vorzulegen.
(2) Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung dieser Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde –
erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die Verwirklichung des genehmigten Konzeptes innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt.
(3) § 119 ist auf Änderungen der Bergbauanlage zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht anzuwenden.
(1) Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten, der eine obertägige Bergbauanlage betreibt, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Bergbauanlage vorzulegen.
(2) Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung dieser Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde –
erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die Verwirklichung des genehmigten Konzeptes innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt.
(3) § 119 ist auf Änderungen der Bergbauanlage zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht anzuwenden.