§ 108 MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Der Bergbauberechtigte hat der Behörde unter Angabe der Bezeichnung die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung zeitgerecht vorher bekanntzugebenbekannt zu geben. Als BergbaubetriebDie Anzeige hat die dazugehörigen Betriebsstätten zu enthalten. Für jede Betriebsstätte ist jede selbständige organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb der ein Bergbauberechtigter mit Arbeitnehmern unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch über den politischen Bezirk oder ein Bundesland hinaus erstrecken.anzugeben:

1.

die Betriebsstättenart,

2.

die Bezeichnung,

3.

die Lage nach Grundstücken und Katastralgemeinde (Nummer und Name).

Weiters sind der Behörde die Änderung und die Auflösung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung bekannt zu geben.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Der Bergbauberechtigte hat der Behörde unter Angabe der Bezeichnung die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung zeitgerecht vorher bekanntzugebenbekannt zu geben. Als BergbaubetriebDie Anzeige hat die dazugehörigen Betriebsstätten zu enthalten. Für jede Betriebsstätte ist jede selbständige organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb der ein Bergbauberechtigter mit Arbeitnehmern unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch über den politischen Bezirk oder ein Bundesland hinaus erstrecken.anzugeben:

1.

die Betriebsstättenart,

2.

die Bezeichnung,

3.

die Lage nach Grundstücken und Katastralgemeinde (Nummer und Name).

Weiters sind der Behörde die Änderung und die Auflösung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung bekannt zu geben.

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