§ 86 MinroG Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, bedarf einer Bewilligung der Behörde. Sie ist natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Durch die Bewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, nach von dieserder Behörde zu genehmigenden Arbeitsprogrammen nichtkohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen.
  3. (3)Absatz 3Die Übertragung von Bewilligungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Ausübung der durch die Bewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.
  5. (5)Absatz 5Die Bewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 193 Abs. 9.Die Bewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach Paragraph 193, Absatz 9,

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsDas Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, bedarf einer Bewilligung der Behörde. Sie ist natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Durch die Bewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, nach von dieserder Behörde zu genehmigenden Arbeitsprogrammen nichtkohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen.
  3. (3)Absatz 3Die Übertragung von Bewilligungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Ausübung der durch die Bewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.
  5. (5)Absatz 5Die Bewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 193 Abs. 9.Die Bewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach Paragraph 193, Absatz 9,

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