§ 38 MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Vor Verleihung der Bergwerksberechtigung sind die Geologische BundesanstaltGeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2022

Vor Verleihung der Bergwerksberechtigung sind die Geologische BundesanstaltGeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

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