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Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes
§ 309. (1) Die §§ 86 Abs. 1, 91 Abs. 2, 97 samt Überschrift, 160 Abs. 3, 182a und 190 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 288 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31Anm.: Abs. Dezember 2008 treten3 aufgehoben durch § 182a BGBl. I Nr. 101/2007und die in § 269 Abs. 2 genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung außer Kraft und in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung - mit Ausnahme des § 182a - wieder in Kraft.)
(4) Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den §§ 97 und 160 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 179/2004 sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen.
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes
§ 309. (1) Die §§ 86 Abs. 1, 91 Abs. 2, 97 samt Überschrift, 160 Abs. 3, 182a und 190 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 288 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31Anm.: Abs. Dezember 2008 treten3 aufgehoben durch § 182a BGBl. I Nr. 101/2007und die in § 269 Abs. 2 genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung außer Kraft und in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung - mit Ausnahme des § 182a - wieder in Kraft.)
(4) Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den §§ 97 und 160 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 179/2004 sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen.