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Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes
§ 308. (1) § 93 Abs. 2a, 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 14f Abs. 1 Z 1 bis 3, 27 Abs. 1 Z 1, 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 treten die genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.
(3) § 92 Abs. 3 vierter und fünfter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes
§ 308. (1) § 93 Abs. 2a, 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 14f Abs. 1 Z 1 bis 3, 27 Abs. 1 Z 1, 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 treten die genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.
(3) § 92 Abs. 3 vierter und fünfter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.