§ 297 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.9999
Schlussbestimmung zu Art. VIII des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 169/2002

§ 297.(1) Die §§ 91 Abs. 1 §§ 14f Abs. 2, 27d samt Überschrift, 29 Abs. 1, 1a in der Fassung der Z 5 und 193Abs. 2, 30 Abs. 4 und 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) § 29 Abs. 1a in der Fassung der Z 4 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten außer Kraft.

(3) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der KundmachungFassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002BGBl. I Nr. 71/2003 folgenden Monatsersten, beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2004 auf 4,25% der auszuzahlenden Leistung.

(4) Abweichend von § 29 Abs. 2 in Kraftder Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt an die Stelle des ab 1. Jänner 2004 geltenden Prozentsatzes von 203% im Kalenderjahr 2004 der Prozentsatz von 216%.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 24.12.2002 bis 31.12.2003
Schlussbestimmung zu Art. VIII des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 169/2002

§ 297.(1) Die §§ 91 Abs. 1 §§ 14f Abs. 2, 27d samt Überschrift, 29 Abs. 1, 1a in der Fassung der Z 5 und 193Abs. 2, 30 Abs. 4 und 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) § 29 Abs. 1a in der Fassung der Z 4 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten außer Kraft.

(3) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der KundmachungFassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002BGBl. I Nr. 71/2003 folgenden Monatsersten, beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2004 auf 4,25% der auszuzahlenden Leistung.

(4) Abweichend von § 29 Abs. 2 in Kraftder Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt an die Stelle des ab 1. Jänner 2004 geltenden Prozentsatzes von 203% im Kalenderjahr 2004 der Prozentsatz von 216%.

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