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(27. Novelle)
§ 296§ 150 Abs. 1 lit. (1) Es treten in Kraft:
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(2) Die §§ 25a Abs. 5 und 281 Absa sublit. 4b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) Die §§ 25a Abs. 5, 96 Abs. 2 und 281 Abs. 4b in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind ab 1. Jänner 2002 solange anzuwenden, bis die Satzungsbestimmungen auf Grund des § 85a in Kraft treten.
(4) § 33 Abs. 9 aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2002BGBl. I Nr. 8/2003 ist anzuwenden
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(5) § 102c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 ist für Geburten ab dem 1. Juli 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2001,tritt mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld eines Elternteils nach dem KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, ab dem 1. Jänner 2002 das Ruhen der Teilzeitbeihilfe dieses Elternteils zur Folge hat2003 in Kraft.
(27. Novelle)
§ 296§ 150 Abs. 1 lit. (1) Es treten in Kraft:
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(2) Die §§ 25a Abs. 5 und 281 Absa sublit. 4b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) Die §§ 25a Abs. 5, 96 Abs. 2 und 281 Abs. 4b in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind ab 1. Jänner 2002 solange anzuwenden, bis die Satzungsbestimmungen auf Grund des § 85a in Kraft treten.
(4) § 33 Abs. 9 aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2002BGBl. I Nr. 8/2003 ist anzuwenden
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(5) § 102c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 ist für Geburten ab dem 1. Juli 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2001,tritt mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld eines Elternteils nach dem KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, ab dem 1. Jänner 2002 das Ruhen der Teilzeitbeihilfe dieses Elternteils zur Folge hat2003 in Kraft.