§ 274 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 4 Abs. 2 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 35b, 36 Abs. 1 und 102 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 6,, 6 Absatz eins, Ziffer 5,, 35b, 36 Absatz eins und 102 Absatz 5, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a§ 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 20032005 in Kraft.Paragraph 87, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 20032005 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.Der Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
  4. (3)Absatz 3Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war. Für die Dauer der Ausnahme ist § 102 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war. Für die Dauer der Ausnahme ist Paragraph 102, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im JahreVersicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre2000ein Zehntel 2001zwei Zehntel 2002drei Zehntel 2003vier Zehntel 2004fünf Zehntel 2005sechs Zehntel 2006sieben Zehntel 2007acht Zehntel 2008neun Zehntel der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.der Beiträge gemäß den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins und 27a zu entrichten.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsDie §§ 4 Abs. 2 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 35b, 36 Abs. 1 und 102 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 6,, 6 Absatz eins, Ziffer 5,, 35b, 36 Absatz eins und 102 Absatz 5, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a§ 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 20032005 in Kraft.Paragraph 87, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 20032005 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.Der Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
  4. (3)Absatz 3Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war. Für die Dauer der Ausnahme ist § 102 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war. Für die Dauer der Ausnahme ist Paragraph 102, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im JahreVersicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre2000ein Zehntel 2001zwei Zehntel 2002drei Zehntel 2003vier Zehntel 2004fünf Zehntel 2005sechs Zehntel 2006sieben Zehntel 2007acht Zehntel 2008neun Zehntel der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.der Beiträge gemäß den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins und 27a zu entrichten.

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