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Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt II des Arbeits- und
Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139
(Abschnitt II der 22. Novelle)
§ 274. (1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 35b, 36 Abs. 1 und 102 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1a) § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 20032005 in Kraft.
(2) Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(3) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war. Für die Dauer der Ausnahme ist § 102 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre
2001 ........................ zwei Zehntel
2002 ........................ drei Zehntel
2003 ........................ vier Zehntel
2004 ........................ fünf Zehntel
2005 ........................ sechs Zehntel
2006 ........................ sieben Zehntel
2007 ........................ acht Zehntel
2008 ........................ neun Zehntel
2000 | ein Zehntel |
2001 | zwei Zehntel |
2002 | drei Zehntel |
2003 | vier Zehntel |
2004 | fünf Zehntel |
2005 | sechs Zehntel |
2006 | sieben Zehntel |
2007 | acht Zehntel |
2008 | neun Zehntel |
der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.
Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt II des Arbeits- und
Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139
(Abschnitt II der 22. Novelle)
§ 274. (1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 35b, 36 Abs. 1 und 102 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1a) § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 20032005 in Kraft.
(2) Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(3) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war. Für die Dauer der Ausnahme ist § 102 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre
2001 ........................ zwei Zehntel
2002 ........................ drei Zehntel
2003 ........................ vier Zehntel
2004 ........................ fünf Zehntel
2005 ........................ sechs Zehntel
2006 ........................ sieben Zehntel
2007 ........................ acht Zehntel
2008 ........................ neun Zehntel
2000 | ein Zehntel |
2001 | zwei Zehntel |
2002 | drei Zehntel |
2003 | vier Zehntel |
2004 | fünf Zehntel |
2005 | sechs Zehntel |
2006 | sieben Zehntel |
2007 | acht Zehntel |
2008 | neun Zehntel |
der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.