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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
a) | hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 4 und des § 249 der Bundesminister für | |||||||||
b) | hinsichtlich der Bestimmung des § 28 Abs. 2 der Bundesminister für | |||||||||
c) | hinsichtlich der §§ 34, 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 156 Abs. 4, 217 Abs. 3 zweiter Satz, 218 Abs. 3, 218a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 219 Abs. 1, 220 Abs. 2 und 3 jeweils letzter Satz, 229, 229a, 229b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997, und 237 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
d) | hinsichtlich der Bestimmung des § 45 und hinsichtlich der Bestimmungen des § 221 Abs. 2, 3 und 4, soweit sie sich auf die Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes beziehen, der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
e) | hinsichtlich der Bestimmung des § 46, soweit sie sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
f) | hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2, 117 und 185 Abs. 4 der Bundesminister für | |||||||||
g) | hinsichtlich der Bestimmung des § 194, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für | |||||||||
h) | hinsichtlich der Bestimmungen des § 194 Abs. 2 über die Kommissionsgutachten für die freiberuflich tätigen bildenden Künstler der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für | |||||||||
i) | hinsichtlich der Bestimmung des § 229c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit | |||||||||
j) | hinsichtlich | |||||||||
k) | hinsichtlich | |||||||||
l) | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
a) | hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 4 und des § 249 der Bundesminister für | |||||||||
b) | hinsichtlich der Bestimmung des § 28 Abs. 2 der Bundesminister für | |||||||||
c) | hinsichtlich der §§ 34, 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 156 Abs. 4, 217 Abs. 3 zweiter Satz, 218 Abs. 3, 218a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 219 Abs. 1, 220 Abs. 2 und 3 jeweils letzter Satz, 229, 229a, 229b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997, und 237 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
d) | hinsichtlich der Bestimmung des § 45 und hinsichtlich der Bestimmungen des § 221 Abs. 2, 3 und 4, soweit sie sich auf die Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes beziehen, der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
e) | hinsichtlich der Bestimmung des § 46, soweit sie sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
f) | hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2, 117 und 185 Abs. 4 der Bundesminister für | |||||||||
g) | hinsichtlich der Bestimmung des § 194, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für | |||||||||
h) | hinsichtlich der Bestimmungen des § 194 Abs. 2 über die Kommissionsgutachten für die freiberuflich tätigen bildenden Künstler der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für | |||||||||
i) | hinsichtlich der Bestimmung des § 229c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit | |||||||||
j) | hinsichtlich | |||||||||
k) | hinsichtlich | |||||||||
l) | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung. |