§ 254 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

a)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 4 und des § 249 der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenHandel, Gewerbe und Industrie;

b)

hinsichtlich der Bestimmung des § 28 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Sozialessoziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

c)

hinsichtlich der §§ 34, 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 156 Abs. 4, 217 Abs. 3 zweiter Satz, 218 Abs. 3, 218a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 219 Abs. 1, 220 Abs. 2 und 3 jeweils letzter Satz, 229, 229a, 229b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997, und 237 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

d)

hinsichtlich der Bestimmung des § 45 und hinsichtlich der Bestimmungen des § 221 Abs. 2, 3 und 4, soweit sie sich auf die Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes beziehen, der Bundesminister für Finanzen;

e)

hinsichtlich der Bestimmung des § 46, soweit sie sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen;

f)

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2, 117 und 185 Abs. 4 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Sozialessoziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

g)

hinsichtlich der Bestimmung des § 194, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Sozialessoziale Verwaltung;

h)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 194 Abs. 2 über die Kommissionsgutachten für die freiberuflich tätigen bildenden Künstler der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Sozialessoziale Verwaltung;

i)

hinsichtlich der Bestimmung des § 229c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

j)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 102d § 229f derdie Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für UmweltArbeit, JugendSoziales und Familie,Konsumentenschutz;

k)

hinsichtlich aller übrigender Bestimmungen des § 102d der Bundesminister für ArbeitUmwelt, GesundheitJugend und Soziales.Familie,

l)

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2010

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

a)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 4 und des § 249 der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenHandel, Gewerbe und Industrie;

b)

hinsichtlich der Bestimmung des § 28 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Sozialessoziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

c)

hinsichtlich der §§ 34, 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 156 Abs. 4, 217 Abs. 3 zweiter Satz, 218 Abs. 3, 218a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 219 Abs. 1, 220 Abs. 2 und 3 jeweils letzter Satz, 229, 229a, 229b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997, und 237 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

d)

hinsichtlich der Bestimmung des § 45 und hinsichtlich der Bestimmungen des § 221 Abs. 2, 3 und 4, soweit sie sich auf die Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes beziehen, der Bundesminister für Finanzen;

e)

hinsichtlich der Bestimmung des § 46, soweit sie sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen;

f)

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2, 117 und 185 Abs. 4 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Sozialessoziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

g)

hinsichtlich der Bestimmung des § 194, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Sozialessoziale Verwaltung;

h)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 194 Abs. 2 über die Kommissionsgutachten für die freiberuflich tätigen bildenden Künstler der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Sozialessoziale Verwaltung;

i)

hinsichtlich der Bestimmung des § 229c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

j)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 102d § 229f derdie Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für UmweltArbeit, JugendSoziales und Familie,Konsumentenschutz;

k)

hinsichtlich aller übrigender Bestimmungen des § 102d der Bundesminister für ArbeitUmwelt, GesundheitJugend und Soziales.Familie,

l)

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung.

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