§ 229c GSVG Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 folgende Daten zu übermitteln:Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 3, folgende Daten zu übermitteln:
  1. 1.Ziffer einsder Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und f sowie nach § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, undder Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,, c und f sowie nach Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und
  2. 2.Ziffer 2des Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.des Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.
  1. (2)Absatz 2Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  2. (3)Absatz 3Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.03.2017
  1. (1)Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 folgende Daten zu übermitteln:Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 3, folgende Daten zu übermitteln:
  1. 1.Ziffer einsder Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und f sowie nach § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, undder Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,, c und f sowie nach Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und
  2. 2.Ziffer 2des Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.des Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.
  1. (2)Absatz 2Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  2. (3)Absatz 3Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

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