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Unbeschadet der Bestimmungen des § 216 Abs. 2 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 und § 3 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Personen zu führen. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 216, Absatz 2, hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, pflichtversicherten Personen zu führen.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 216 Abs. 2 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 und § 3 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Personen zu führen. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 216, Absatz 2, hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, pflichtversicherten Personen zu führen.