§ 214d GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu
    1. 1.Ziffer einszwei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Gruppe,zwei Sechsteln aus Vertretern der im Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Gruppe,
    2. 2.Ziffer 2drei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gruppe,drei Sechsteln aus Vertretern der im Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Gruppe,
    3. 3.Ziffer 3einem Sechstel aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gruppe.einem Sechstel aus Vertretern der im Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Gruppe.
§ 214d GSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu
    1. 1.Ziffer einszwei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Gruppe,zwei Sechsteln aus Vertretern der im Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Gruppe,
    2. 2.Ziffer 2drei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gruppe,drei Sechsteln aus Vertretern der im Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Gruppe,
    3. 3.Ziffer 3einem Sechstel aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gruppe.einem Sechstel aus Vertretern der im Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Gruppe.
§ 214d GSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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