§ 214c GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:
    1. 1.Ziffer einswenn die im § 214 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;wenn die im Paragraph 214, Absatz 2, genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;
    2. 2.Ziffer 2wenn einer der im § 214 Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.wenn einer der im Paragraph 214, Absatz 3, bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.
  1. (2)Absatz 2Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.
§ 214c GSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsEin Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:
    1. 1.Ziffer einswenn die im § 214 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;wenn die im Paragraph 214, Absatz 2, genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;
    2. 2.Ziffer 2wenn einer der im § 214 Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.wenn einer der im Paragraph 214, Absatz 3, bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.
  1. (2)Absatz 2Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.
§ 214c GSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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