§ 203 GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:

1.

in der Generalversammlung

60,

2.

im Vorstand

14,

3.

in der Kontrollversammlung

9,

4.

in jedem Landesstellenausschuß

5.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an§ 203 GSVG seit 31.12.2019 weggefallen. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2019
(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:

1.

in der Generalversammlung

60,

2.

im Vorstand

14,

3.

in der Kontrollversammlung

9,

4.

in jedem Landesstellenausschuß

5.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an§ 203 GSVG seit 31.12.2019 weggefallen. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.

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