§ 203 GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:
    1. 1.Ziffer einsin der Generalversammlung 60,
    2. 2.Ziffer 2im Vorstand 14,
    3. 3.Ziffer 3in der Kontrollversammlung 9,
    4. 4.Ziffer 4in jedem Landesstellenausschuß 5.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.
§ 203 GSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:
    1. 1.Ziffer einsin der Generalversammlung 60,
    2. 2.Ziffer 2im Vorstand 14,
    3. 3.Ziffer 3in der Kontrollversammlung 9,
    4. 4.Ziffer 4in jedem Landesstellenausschuß 5.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.
§ 203 GSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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