§ 195 GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle, durch Landesstellen nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 7 und, soweit dies nach Abs. 4 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle, durch Landesstellen nach Maßgabe der Absatz 3,, 5 und 7 und, soweit dies nach Absatz 4, vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.
  3. (3)Absatz 3Der Versicherungsträger führt die Verwaltung durch Landesstellen in Wien für das Land Wien, in St. Pölten für das Land Niederösterreich, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für das Land Salzburg, in Innsbruck für das Land Tirol, in Feldkirch für das Land Vorarlberg, in Klagenfurt für das Land Kärnten, in Graz für das Land Steiermark und in Eisenstadt für das Land Burgenland.
  4. (4)Absatz 4Der Versicherungsträger kann, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.
  5. (5)Absatz 5Die Landesstellen haben für den Bereich ihres Sprengels folgende Aufgaben zu besorgen:
    1. 1.Ziffer einsEntgegennahme der Meldungen;
    2. 2.Ziffer 2Standesführung und Kontrolle der Versicherten und Leistungsempfänger;
    3. 3.Ziffer 3Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung;
    4. 4.Ziffer 4Mitwirkung an der Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Beiträge sowie der Kostenanteile;
    5. 5.Ziffer 5Entgegennahme von Leistungsanträgen;
    6. 6.Ziffer 6Feststellung der Leistungen aus der Krankenversicherung und Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen sowie Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;
    7. 7.Ziffer 7Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation und der Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge sowie zur Festigung der Gesundheit;
    8. 8.Ziffer 8Mitwirkung bei der Durchführung der Gesamtverträge und der damit verbundenen Kontroll- und Verrechnungstätigkeit;
    9. 9.Ziffer 9Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung des Versicherungsträgers bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dem Oberlandesgericht und dem Landeshauptmann sowie bei anderen Behörden für das in Betracht kommende Land;
    10. 10.Ziffer 10Verwaltung des Liegenschaftsvermögens der aufgelösten Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen, die im Bereich ihres Sprengels ihren Sitz hatten.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2007)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,)

  6. (7)Absatz 7Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle richtet sich nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Versicherten.
  7. (8)Absatz 8Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ist hinsichtlich der im Abs. 5 genannten Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, ist hinsichtlich der im Absatz 5, genannten Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.
  8. (9)Absatz 9Die den Landesstellen nach den am 31. Dezember 1993 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab 1. Jänner 1994 als durch den Vorstand gemäß § 207 Abs. 1 übertragene Obliegenheiten.Die den Landesstellen nach den am 31. Dezember 1993 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab 1. Jänner 1994 als durch den Vorstand gemäß Paragraph 207, Absatz eins, übertragene Obliegenheiten.
§ 195 GSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle, durch Landesstellen nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 7 und, soweit dies nach Abs. 4 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle, durch Landesstellen nach Maßgabe der Absatz 3,, 5 und 7 und, soweit dies nach Absatz 4, vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.
  3. (3)Absatz 3Der Versicherungsträger führt die Verwaltung durch Landesstellen in Wien für das Land Wien, in St. Pölten für das Land Niederösterreich, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für das Land Salzburg, in Innsbruck für das Land Tirol, in Feldkirch für das Land Vorarlberg, in Klagenfurt für das Land Kärnten, in Graz für das Land Steiermark und in Eisenstadt für das Land Burgenland.
  4. (4)Absatz 4Der Versicherungsträger kann, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.
  5. (5)Absatz 5Die Landesstellen haben für den Bereich ihres Sprengels folgende Aufgaben zu besorgen:
    1. 1.Ziffer einsEntgegennahme der Meldungen;
    2. 2.Ziffer 2Standesführung und Kontrolle der Versicherten und Leistungsempfänger;
    3. 3.Ziffer 3Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung;
    4. 4.Ziffer 4Mitwirkung an der Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Beiträge sowie der Kostenanteile;
    5. 5.Ziffer 5Entgegennahme von Leistungsanträgen;
    6. 6.Ziffer 6Feststellung der Leistungen aus der Krankenversicherung und Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen sowie Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;
    7. 7.Ziffer 7Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation und der Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge sowie zur Festigung der Gesundheit;
    8. 8.Ziffer 8Mitwirkung bei der Durchführung der Gesamtverträge und der damit verbundenen Kontroll- und Verrechnungstätigkeit;
    9. 9.Ziffer 9Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung des Versicherungsträgers bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dem Oberlandesgericht und dem Landeshauptmann sowie bei anderen Behörden für das in Betracht kommende Land;
    10. 10.Ziffer 10Verwaltung des Liegenschaftsvermögens der aufgelösten Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen, die im Bereich ihres Sprengels ihren Sitz hatten.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2007)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,)

  6. (7)Absatz 7Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle richtet sich nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Versicherten.
  7. (8)Absatz 8Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ist hinsichtlich der im Abs. 5 genannten Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, ist hinsichtlich der im Absatz 5, genannten Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.
  8. (9)Absatz 9Die den Landesstellen nach den am 31. Dezember 1993 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab 1. Jänner 1994 als durch den Vorstand gemäß § 207 Abs. 1 übertragene Obliegenheiten.Die den Landesstellen nach den am 31. Dezember 1993 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab 1. Jänner 1994 als durch den Vorstand gemäß Paragraph 207, Absatz eins, übertragene Obliegenheiten.
§ 195 GSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten