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Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 72) - 1.7.1996
§ 174. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages gemäßnach § 172 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäßnach § 164 Abs. 1 § 308 Abs. 1 ASVGdes Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 172 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 3 ASVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 68 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden könnenerfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurde. (13.Nov., BGBl. Nr. 610/1987, Art. I Z 49) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 73) - 1.7.1996oder die Beiträge erstattet wurden.
Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 72) - 1.7.1996
§ 174. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages gemäßnach § 172 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäßnach § 164 Abs. 1 § 308 Abs. 1 ASVGdes Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 172 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 3 ASVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 68 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden könnenerfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurde. (13.Nov., BGBl. Nr. 610/1987, Art. I Z 49) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 73) - 1.7.1996oder die Beiträge erstattet wurden.