§ 174 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 72) - 1.7.1996

§ 174. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages gemäßnach § 172 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäßnach § 164 Abs. 1 § 308 Abs. 1 ASVGdes Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 172 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 3 ASVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 68 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden könnenerfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurde. (13.Nov., BGBl. Nr. 610/1987, Art. I Z 49) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 73) - 1.7.1996oder die Beiträge erstattet wurden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2001

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 72) - 1.7.1996

§ 174. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages gemäßnach § 172 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäßnach § 164 Abs. 1 § 308 Abs. 1 ASVGdes Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 172 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 3 ASVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 68 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden könnenerfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurde. (13.Nov., BGBl. Nr. 610/1987, Art. I Z 49) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 73) - 1.7.1996oder die Beiträge erstattet wurden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten