§ 174 GSVG Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 174.Paragraph 174,

Mit der Leistung des Überweisungsbetrages gemäßnach § 172 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäßnach § 164 Abs. 1 § 308 Abs. 1 ASVGdes Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 172 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 3 ASVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 68 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden könnenerfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurdeoder die Beiträge erstattet wurden. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages gemäßnach Paragraph 172, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, gemäß oder nach Paragraph 308, Absatz eins, des Allgemeinen SozialversicherungsgesetzesASVG oder gemäßnach Paragraph 164, Absatz eins, des Bauern-SozialversicherungsgesetzesBSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach Paragraph 172, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 308, Absatz 3, ASVG oder nach Paragraph 164, Absatz 3, BSVG erlöschen unbeschadet des Paragraph 68, Absatz eins, Litera c, dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden könnenerfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurdeoder die Beiträge erstattet wurden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2001
§ 174.Paragraph 174,

Mit der Leistung des Überweisungsbetrages gemäßnach § 172 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäßnach § 164 Abs. 1 § 308 Abs. 1 ASVGdes Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 172 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 3 ASVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 68 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden könnenerfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurdeoder die Beiträge erstattet wurden. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages gemäßnach Paragraph 172, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, gemäß oder nach Paragraph 308, Absatz eins, des Allgemeinen SozialversicherungsgesetzesASVG oder gemäßnach Paragraph 164, Absatz eins, des Bauern-SozialversicherungsgesetzesBSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach Paragraph 172, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 308, Absatz 3, ASVG oder nach Paragraph 164, Absatz 3, BSVG erlöschen unbeschadet des Paragraph 68, Absatz eins, Litera c, dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden könnenerfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurdeoder die Beiträge erstattet wurden.

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