§ 163 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Der BehinderteDie zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der BehinderteSie hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 62) - 1.7.1996.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2010

Der BehinderteDie zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der BehinderteSie hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 62) - 1.7.1996.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten