§ 163 GSVG Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Der BehinderteDie zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der BehinderteSie hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 62) - 1.7.1996.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2010

Der BehinderteDie zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der BehinderteSie hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 62) - 1.7.1996.

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