§ 127c GSVG Beitragsgrundlage

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeitragsgrundlage ist für Beitragszeiten
    1. 1.Ziffer einsnach dem 31. Dezember 1957 die Beitragsgrundlage gemäß § 25 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;nach dem 31. Dezember 1957 die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 17, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;
    2. 2.Ziffer 2vor dem 1. Jänner 1958 die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des § 25 ergeben würde;vor dem 1. Jänner 1958 die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 25, ergeben würde;
    3. 3.Ziffer 3der Weiter- oder Selbstversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 26 bzw. § 191 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;der Weiter- oder Selbstversicherung die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 33, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 26, bzw. Paragraph 191, Absatz 3, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;
    4. 4.Ziffer 4gemäß § 115 Abs. 5 die hiefür in Betracht kommende Beitragsgrundlage;gemäß Paragraph 115, Absatz 5, die hiefür in Betracht kommende Beitragsgrundlage;
    5. 5.Ziffer 5nach § 115 Abs. 1 Z 5 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a und 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist.nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 5, die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den Paragraphen 12,, 19a und 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist.
  2. (2)Absatz 2Die sich gemäß Abs. 1 ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 500 S36,34 € nicht unterschreiten und, soweit es sich um Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 handelt, den Betrag von 3 600 S261,62 € nicht überschreiten.Die sich gemäß Absatz eins, ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 500 S36,34 € nicht unterschreiten und, soweit es sich um Beitragsgrundlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 handelt, den Betrag von 3 600 S261,62 € nicht überschreiten.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsBeitragsgrundlage ist für Beitragszeiten
    1. 1.Ziffer einsnach dem 31. Dezember 1957 die Beitragsgrundlage gemäß § 25 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;nach dem 31. Dezember 1957 die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 17, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;
    2. 2.Ziffer 2vor dem 1. Jänner 1958 die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des § 25 ergeben würde;vor dem 1. Jänner 1958 die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 25, ergeben würde;
    3. 3.Ziffer 3der Weiter- oder Selbstversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 26 bzw. § 191 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;der Weiter- oder Selbstversicherung die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 33, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 26, bzw. Paragraph 191, Absatz 3, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;
    4. 4.Ziffer 4gemäß § 115 Abs. 5 die hiefür in Betracht kommende Beitragsgrundlage;gemäß Paragraph 115, Absatz 5, die hiefür in Betracht kommende Beitragsgrundlage;
    5. 5.Ziffer 5nach § 115 Abs. 1 Z 5 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a und 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist.nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 5, die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den Paragraphen 12,, 19a und 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist.
  2. (2)Absatz 2Die sich gemäß Abs. 1 ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 500 S36,34 € nicht unterschreiten und, soweit es sich um Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 handelt, den Betrag von 3 600 S261,62 € nicht überschreiten.Die sich gemäß Absatz eins, ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 500 S36,34 € nicht unterschreiten und, soweit es sich um Beitragsgrundlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 handelt, den Betrag von 3 600 S261,62 € nicht überschreiten.

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