§ 124 GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.1993 bis 31.12.9999
§ 124 GSVG (weggefallen) seit 02.07.1993 weggefallen.Paragraph 124,

Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß § 143 erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte. Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß Paragraph 143, erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 01.01.1985 bis 30.06.1993
§ 124 GSVG (weggefallen) seit 02.07.1993 weggefallen.Paragraph 124,

Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß § 143 erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte. Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß Paragraph 143, erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte.

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