§ 122 GSVG Bemessungsgrundlage

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 127) gemäß Abs. 2 aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 liegenden KalenderjahresKalenderjahrs, geteilt durch 560. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser GesamtbeitragsgrundlagenBeitragsmonate. Liegen in dem genannten Zeitraum vorläufige Beitragsgrundlagen gemäßnach § 25a, die zum Stichtag noch nicht gemäßnach § 25 Abs. 6 nachbemessen worden sind, so gelten diese vorläufigen Beitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen gemäßnach § 25 Abs. 2. Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (Paragraph 127,) gemäß Absatz 2, aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß Paragraph 143liegenden Kalenderjahrs, liegenden Kalenderjahresgeteilt durch 560. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser GesamtbeitragsgrundlagenBeitragsmonate. Liegen in dem genannten Zeitraum vorläufige Beitragsgrundlagen gemäßnach Paragraph 25 a,, die zum Stichtag noch nicht gemäßnach Paragraph 25, Absatz 6, nachbemessen worden sind, so gelten diese vorläufigen Beitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen gemäßnach Paragraph 25, Absatz 2, Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.
  2. (2)Absatz 2Für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 sind, wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) bereits erreicht hat, die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Liegt der Stichtag vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters, aberFür die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, sind, wenn der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) bereits erreicht hat, die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Liegt der Stichtag vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters, aber
    1. 1.Ziffer einsnach Vollendung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen, so erhöht sich das Ausmaß von 180 für jeden Kalendermonat, der zwischen dem Stichtag und dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters liegt, um jeweils 1,
    2. 2.Ziffer 2vor Vollendung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen, so erhöht sich das Ausmaß von 180 um 12 und zusätzlich für je zwei vollendete Kalendermonate, die zwischen dem Stichtag und dem Monatsersten nach Erreichung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen liegen, um jeweils 1
    bis zum Höchstausmaß von 216. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 64. Lebensjahres bzw. des 59. Lebensjahres bzw. des Regelpensionsalters auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des zweiten Satzes. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so sind die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der vorhandenen Beitragsgrundlagen heranzuziehen.
  3. (2)Absatz 2Die Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nach Abs. 1 vermindert sich, so weit dadurch die Bemessungsgrundlage 180 Beitragsmonate nicht unterschreitet,Die Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nach Absatz eins, vermindert sich, so weit dadurch die Bemessungsgrundlage 180 Beitragsmonate nicht unterschreitet,
    1. 1.Ziffer einsum Zeiten der Erziehung von Kindern im Sinne des § 116a Abs. 2, wobei höchstens 36 Monate je Kind zu berücksichtigen und § 116a Abs. 3 bis 6 – mit Ausnahme des Abs. 3 erster Satz – entsprechend anzuwenden sind, sowieum Zeiten der Erziehung von Kindern im Sinne des Paragraph 116 a, Absatz 2,, wobei höchstens 36 Monate je Kind zu berücksichtigen und Paragraph 116 a, Absatz 3 bis 6 – mit Ausnahme des Absatz 3, erster Satz – entsprechend anzuwenden sind, sowie
    2. 2.Ziffer 2um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b AVRAG erworbenen Beitragsmonate.um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den Paragraphen 14 a und 14b AVRAG erworbenen Beitragsmonate.
  4. (3)Absatz 3Bei der Anwendung des Abs. 1 bleiben außer Betracht:Bei der Anwendung des Absatz eins, bleiben außer Betracht:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aBeitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1958 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
      2. b)Litera bBeitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1956 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
      3. c)Litera cBeitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1972 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
    2. 2.Ziffer 2Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 161 dieses Bundesgesetzes sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und § 153 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 161, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraphen 198, bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 153, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;
    3. 3.Ziffer 3Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;
    4. 4.Ziffer 4Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach den §§ 225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz bzw. 226 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes enthalten;Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach den Paragraphen 225, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz bzw. 226 Absatz 2, Litera c, zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes enthalten;
    5. 5.Ziffer 5Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach § 175 dieses Bundesgesetzes bzw. § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes geleistet worden ist;Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 175, dieses Bundesgesetzes bzw. Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes geleistet worden ist;
    6. 6.Ziffer 6Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß § 17 des Berufsausbildungsgesetzes enthalten.Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß Paragraph 17, des Berufsausbildungsgesetzes enthalten.
  5. (4)Absatz 4Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.Die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  6. (5)Absatz 5Bei Anwendung des Abs. 2 ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.Bei Anwendung des Absatz 2, ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2003
  1. (1)Absatz einsBemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 127) gemäß Abs. 2 aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 liegenden KalenderjahresKalenderjahrs, geteilt durch 560. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser GesamtbeitragsgrundlagenBeitragsmonate. Liegen in dem genannten Zeitraum vorläufige Beitragsgrundlagen gemäßnach § 25a, die zum Stichtag noch nicht gemäßnach § 25 Abs. 6 nachbemessen worden sind, so gelten diese vorläufigen Beitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen gemäßnach § 25 Abs. 2. Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (Paragraph 127,) gemäß Absatz 2, aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß Paragraph 143liegenden Kalenderjahrs, liegenden Kalenderjahresgeteilt durch 560. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser GesamtbeitragsgrundlagenBeitragsmonate. Liegen in dem genannten Zeitraum vorläufige Beitragsgrundlagen gemäßnach Paragraph 25 a,, die zum Stichtag noch nicht gemäßnach Paragraph 25, Absatz 6, nachbemessen worden sind, so gelten diese vorläufigen Beitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen gemäßnach Paragraph 25, Absatz 2, Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.
  2. (2)Absatz 2Für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 sind, wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) bereits erreicht hat, die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Liegt der Stichtag vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters, aberFür die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, sind, wenn der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) bereits erreicht hat, die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Liegt der Stichtag vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters, aber
    1. 1.Ziffer einsnach Vollendung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen, so erhöht sich das Ausmaß von 180 für jeden Kalendermonat, der zwischen dem Stichtag und dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters liegt, um jeweils 1,
    2. 2.Ziffer 2vor Vollendung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen, so erhöht sich das Ausmaß von 180 um 12 und zusätzlich für je zwei vollendete Kalendermonate, die zwischen dem Stichtag und dem Monatsersten nach Erreichung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen liegen, um jeweils 1
    bis zum Höchstausmaß von 216. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 64. Lebensjahres bzw. des 59. Lebensjahres bzw. des Regelpensionsalters auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des zweiten Satzes. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so sind die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der vorhandenen Beitragsgrundlagen heranzuziehen.
  3. (2)Absatz 2Die Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nach Abs. 1 vermindert sich, so weit dadurch die Bemessungsgrundlage 180 Beitragsmonate nicht unterschreitet,Die Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nach Absatz eins, vermindert sich, so weit dadurch die Bemessungsgrundlage 180 Beitragsmonate nicht unterschreitet,
    1. 1.Ziffer einsum Zeiten der Erziehung von Kindern im Sinne des § 116a Abs. 2, wobei höchstens 36 Monate je Kind zu berücksichtigen und § 116a Abs. 3 bis 6 – mit Ausnahme des Abs. 3 erster Satz – entsprechend anzuwenden sind, sowieum Zeiten der Erziehung von Kindern im Sinne des Paragraph 116 a, Absatz 2,, wobei höchstens 36 Monate je Kind zu berücksichtigen und Paragraph 116 a, Absatz 3 bis 6 – mit Ausnahme des Absatz 3, erster Satz – entsprechend anzuwenden sind, sowie
    2. 2.Ziffer 2um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b AVRAG erworbenen Beitragsmonate.um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den Paragraphen 14 a und 14b AVRAG erworbenen Beitragsmonate.
  4. (3)Absatz 3Bei der Anwendung des Abs. 1 bleiben außer Betracht:Bei der Anwendung des Absatz eins, bleiben außer Betracht:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aBeitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1958 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
      2. b)Litera bBeitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1956 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
      3. c)Litera cBeitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1972 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
    2. 2.Ziffer 2Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 161 dieses Bundesgesetzes sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und § 153 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 161, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraphen 198, bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 153, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;
    3. 3.Ziffer 3Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;
    4. 4.Ziffer 4Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach den §§ 225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz bzw. 226 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes enthalten;Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach den Paragraphen 225, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz bzw. 226 Absatz 2, Litera c, zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes enthalten;
    5. 5.Ziffer 5Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach § 175 dieses Bundesgesetzes bzw. § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes geleistet worden ist;Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 175, dieses Bundesgesetzes bzw. Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes geleistet worden ist;
    6. 6.Ziffer 6Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß § 17 des Berufsausbildungsgesetzes enthalten.Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß Paragraph 17, des Berufsausbildungsgesetzes enthalten.
  5. (4)Absatz 4Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.Die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  6. (5)Absatz 5Bei Anwendung des Abs. 2 ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.Bei Anwendung des Absatz 2, ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.

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