§ 117b GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen

Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten

der Pensionsversicherung

§ 117b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von VersicherungszeitenVersicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

(3.Nov., BGBl. Nr. 586/1980, Art. I Z 25) - 1.1.1981.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1981 bis 30.06.2006

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen

Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten

der Pensionsversicherung

§ 117b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von VersicherungszeitenVersicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

(3.Nov., BGBl. Nr. 586/1980, Art. I Z 25) - 1.1.1981.

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