§ 117 GSVG Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Erwerbung von Versicherungszeiten bei

Gewährung von

strafrechtlichen Entschädigungen

§ 117. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten dieser Pensionsversicherung. Hiebei gelten die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe (§ 2 bzw. § 3) erstmals Beiträge zur Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln; § 127 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz. Als Beitragsgrundlage im Sinne des § 127 gilt bei Beitragszeiten die für die Beitragsbemessung herangezogene Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten der auf den Versicherungsmonat entfallende Teil der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 angeführten Erwerbstätigkeit. (19. Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 34) - 1. 7. 1993; (22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Ü: § 273 Abs. 10) - 30. 12. 1997; (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 60) - 1. 1. 2000.

1.

für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder

2.

für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten dieser Pensionsversicherung. Hiebei gelten die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe (§ 2 bzw. § 3) erstmals Beiträge zur Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln; § 127 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz. Als Beitragsgrundlage im Sinne des § 127 gilt bei Beitragszeiten die für die Beitragsbemessung herangezogene Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten der auf den Versicherungsmonat entfallende Teil der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 angeführten Erwerbstätigkeit.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2004

Erwerbung von Versicherungszeiten bei

Gewährung von

strafrechtlichen Entschädigungen

§ 117. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten dieser Pensionsversicherung. Hiebei gelten die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe (§ 2 bzw. § 3) erstmals Beiträge zur Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln; § 127 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz. Als Beitragsgrundlage im Sinne des § 127 gilt bei Beitragszeiten die für die Beitragsbemessung herangezogene Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten der auf den Versicherungsmonat entfallende Teil der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 angeführten Erwerbstätigkeit. (19. Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 34) - 1. 7. 1993; (22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Ü: § 273 Abs. 10) - 30. 12. 1997; (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 60) - 1. 1. 2000.

1.

für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder

2.

für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten dieser Pensionsversicherung. Hiebei gelten die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe (§ 2 bzw. § 3) erstmals Beiträge zur Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln; § 127 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz. Als Beitragsgrundlage im Sinne des § 127 gilt bei Beitragszeiten die für die Beitragsbemessung herangezogene Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten der auf den Versicherungsmonat entfallende Teil der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 angeführten Erwerbstätigkeit.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten