§ 113 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.9999

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 113. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1.

bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2.

bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 1) - 1.7.1996.

3.

bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Eintritt des VersicherungsfallesTag der Antragstellung, wenn erdieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des VersicherungsfallesTag der Antragstellung folgende Monatserste. Wird jedoch der AntragBei Anträgen auf eine Leistung gemäßnach Abs. 1 Z 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt, so3 ist der Stichtag für diese Feststellung der Zeitpunkt der AntragstellungTodestag, wenn erdieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Zeitpunkt der AntragstellungTodestag folgende Monatserste. (BGBl. Nr. 157/1991, Art. II Z 5) - 1.4.1991; (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 30) - 1.7.1993.

Stand vor dem 31.08.1996

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.08.1996

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 113. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1.

bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2.

bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 1) - 1.7.1996.

3.

bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Eintritt des VersicherungsfallesTag der Antragstellung, wenn erdieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des VersicherungsfallesTag der Antragstellung folgende Monatserste. Wird jedoch der AntragBei Anträgen auf eine Leistung gemäßnach Abs. 1 Z 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt, so3 ist der Stichtag für diese Feststellung der Zeitpunkt der AntragstellungTodestag, wenn erdieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Zeitpunkt der AntragstellungTodestag folgende Monatserste. (BGBl. Nr. 157/1991, Art. II Z 5) - 1.4.1991; (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 30) - 1.7.1993.

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