§ 102a GSVG Betriebshilfe (Wochengeld)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Anspruchsberechtigten nach § 102 Abs. 5 gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung eine Betriebshilfe oder Wochengeld nach Maßgabe der Abs. 2 und 3; Mütternweiblichen Versicherten nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung der Betriebshilfe, wennsolange bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein fach- oder amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Weiters gebührt Betriebshilfe für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter nach § 13a Abs. 5 Tabakgesetz.Den Anspruchsberechtigten nach Paragraph 102, Absatz 5, gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung eine Betriebshilfe oder Wochengeld nach Maßgabe der Absatz 2 und 3; Mütternweiblichen Versicherten nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung der Betriebshilfe, wennsolange bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein fach- oder amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Weiters gebührt Betriebshilfe für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter nach Paragraph 13 a, Absatz 5, Tabakgesetz.
  2. (2)Absatz 2Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des Abs. 1 kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geschulter und für die Verrichtung der in Betracht kommenden gewerblichen Arbeiten geeigneter Personen erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des Absatz eins, kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geschulter und für die Verrichtung der in Betracht kommenden gewerblichen Arbeiten geeigneter Personen erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.
  3. (3)Absatz 3Wird die Leistung nach Abs. 1 nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Abs. 1 genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, dieWird die Leistung nach Absatz eins, nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Absatz eins, genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die
    1. a)Litera aan mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder
    2. b)Litera bbezogen auf den Zeitraum vor bzw.Teilzeiträume nach der Entbindung (Abs. 1)5, jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Wochebezogen auf den Zeitraum vor bzw.Teilzeiträume nach der Entbindung (Absatz eins5,), jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche
    von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.
  4. (4)Absatz 4Die Voraussetzung des Abs. 3 entfällt, wennDie Voraussetzung des Absatz 3, entfällt, wenn
    1. 1.Ziffer einsinfolge der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann, oder
    2. 2.Ziffer 2wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Einsatz einer Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin nicht zulässig ist., oder
    3. 3.Ziffer 3die Wöchnerin auf Grund eines frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft angezeigten Ruhens oder einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist.die Wöchnerin auf Grund eines frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft angezeigten Ruhens oder einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist.
  5. (5)Absatz 5Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt 50 € (Anm. 1) und ist in den Fällen des Abs. 4 in einem Betrag im nachhinein, in allen übrigen Fällen jeweils nach Vorlage des Nachweises über den ständigen Einsatz der Hilfe im Sinne des Abs. 3 auszuzahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.Das tägliche Wochengeld nach Absatz 3, beträgt 50 € Anmerkung 1) und ist in den Fällen des Absatz 4, in einem Betrag im nachhinein, in allen übrigen Fällen jeweils nach Vorlage des Nachweises über den ständigen Einsatz der Hilfe im Sinne des Absatz 3, auszuzahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.
  6. (5)Absatz 5Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt 56,87 € (Anm. 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2022, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach § 102a Abs. 1 letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszubezahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden, Intervallen erfolgen. Abgesehen von Fällen des Abs. 4 setzt die Auszahlung eines Teilbetrages die Bestätigung des erfolgten Einsatzes einer Hilfe im Sinne des Abs. 3 während des jeweiligen Teilzeitraumes im Antrag voraus.Das tägliche Wochengeld nach Absatz 3, beträgt 56,87 € Anmerkung 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2022, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach Paragraph 102 a, Absatz eins, letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszubezahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden, Intervallen erfolgen. Abgesehen von Fällen des Absatz 4, setzt die Auszahlung eines Teilbetrages die Bestätigung des erfolgten Einsatzes einer Hilfe im Sinne des Absatz 3, während des jeweiligen Teilzeitraumes im Antrag voraus.
  7. (6)Absatz 6Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden. Der Versicherungsträger hat aufgrund dieser Meldung – abgesehen von den Fällen des Abs. 4 – Vorkehrungen für die Beistellung einer Hilfe im Sinne des Abs. 3 zu treffen, sofern dies nach den besonderen Umständen des Falles geboten erscheint.Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden. Der Versicherungsträger hat aufgrund dieser Meldung – abgesehen von den Fällen des Absatz 4, – Vorkehrungen für die Beistellung einer Hilfe im Sinne des Absatz 3, zu treffen, sofern dies nach den besonderen Umständen des Falles geboten erscheint.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 101/2000)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

  8. (8)Absatz 8Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während des Bestehens eines Anspruches auf Betriebshilfe oder Wochengeld, so ist die Leistung bis zum Ablauf der Leistungsdauer nach Abs. 1 an denjenigen weiterzugewähren, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während des Bestehens eines Anspruches auf Betriebshilfe oder Wochengeld, so ist die Leistung bis zum Ablauf der Leistungsdauer nach Absatz eins, an denjenigen weiterzugewähren, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.12.2021
  1. (1)Absatz einsDen Anspruchsberechtigten nach § 102 Abs. 5 gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung eine Betriebshilfe oder Wochengeld nach Maßgabe der Abs. 2 und 3; Mütternweiblichen Versicherten nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung der Betriebshilfe, wennsolange bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein fach- oder amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Weiters gebührt Betriebshilfe für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter nach § 13a Abs. 5 Tabakgesetz.Den Anspruchsberechtigten nach Paragraph 102, Absatz 5, gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung eine Betriebshilfe oder Wochengeld nach Maßgabe der Absatz 2 und 3; Mütternweiblichen Versicherten nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung der Betriebshilfe, wennsolange bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein fach- oder amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Weiters gebührt Betriebshilfe für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter nach Paragraph 13 a, Absatz 5, Tabakgesetz.
  2. (2)Absatz 2Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des Abs. 1 kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geschulter und für die Verrichtung der in Betracht kommenden gewerblichen Arbeiten geeigneter Personen erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des Absatz eins, kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geschulter und für die Verrichtung der in Betracht kommenden gewerblichen Arbeiten geeigneter Personen erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.
  3. (3)Absatz 3Wird die Leistung nach Abs. 1 nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Abs. 1 genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, dieWird die Leistung nach Absatz eins, nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Absatz eins, genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die
    1. a)Litera aan mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder
    2. b)Litera bbezogen auf den Zeitraum vor bzw.Teilzeiträume nach der Entbindung (Abs. 1)5, jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Wochebezogen auf den Zeitraum vor bzw.Teilzeiträume nach der Entbindung (Absatz eins5,), jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche
    von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.
  4. (4)Absatz 4Die Voraussetzung des Abs. 3 entfällt, wennDie Voraussetzung des Absatz 3, entfällt, wenn
    1. 1.Ziffer einsinfolge der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann, oder
    2. 2.Ziffer 2wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Einsatz einer Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin nicht zulässig ist., oder
    3. 3.Ziffer 3die Wöchnerin auf Grund eines frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft angezeigten Ruhens oder einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist.die Wöchnerin auf Grund eines frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft angezeigten Ruhens oder einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist.
  5. (5)Absatz 5Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt 50 € (Anm. 1) und ist in den Fällen des Abs. 4 in einem Betrag im nachhinein, in allen übrigen Fällen jeweils nach Vorlage des Nachweises über den ständigen Einsatz der Hilfe im Sinne des Abs. 3 auszuzahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.Das tägliche Wochengeld nach Absatz 3, beträgt 50 € Anmerkung 1) und ist in den Fällen des Absatz 4, in einem Betrag im nachhinein, in allen übrigen Fällen jeweils nach Vorlage des Nachweises über den ständigen Einsatz der Hilfe im Sinne des Absatz 3, auszuzahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.
  6. (5)Absatz 5Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt 56,87 € (Anm. 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2022, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach § 102a Abs. 1 letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszubezahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden, Intervallen erfolgen. Abgesehen von Fällen des Abs. 4 setzt die Auszahlung eines Teilbetrages die Bestätigung des erfolgten Einsatzes einer Hilfe im Sinne des Abs. 3 während des jeweiligen Teilzeitraumes im Antrag voraus.Das tägliche Wochengeld nach Absatz 3, beträgt 56,87 € Anmerkung 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2022, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach Paragraph 102 a, Absatz eins, letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszubezahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden, Intervallen erfolgen. Abgesehen von Fällen des Absatz 4, setzt die Auszahlung eines Teilbetrages die Bestätigung des erfolgten Einsatzes einer Hilfe im Sinne des Absatz 3, während des jeweiligen Teilzeitraumes im Antrag voraus.
  7. (6)Absatz 6Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden. Der Versicherungsträger hat aufgrund dieser Meldung – abgesehen von den Fällen des Abs. 4 – Vorkehrungen für die Beistellung einer Hilfe im Sinne des Abs. 3 zu treffen, sofern dies nach den besonderen Umständen des Falles geboten erscheint.Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden. Der Versicherungsträger hat aufgrund dieser Meldung – abgesehen von den Fällen des Absatz 4, – Vorkehrungen für die Beistellung einer Hilfe im Sinne des Absatz 3, zu treffen, sofern dies nach den besonderen Umständen des Falles geboten erscheint.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 101/2000)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

  8. (8)Absatz 8Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während des Bestehens eines Anspruches auf Betriebshilfe oder Wochengeld, so ist die Leistung bis zum Ablauf der Leistungsdauer nach Abs. 1 an denjenigen weiterzugewähren, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während des Bestehens eines Anspruches auf Betriebshilfe oder Wochengeld, so ist die Leistung bis zum Ablauf der Leistungsdauer nach Absatz eins, an denjenigen weiterzugewähren, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

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