§ 62 GSVG Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Anwendung des § 61a sind die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (§ 140), jedoch ohne die besonderenbesondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 141) und dieohne Kinderzuschüsse (§ 144) heranzuziehen.Bei der Anwendung des Paragraph 61 a, sind die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (Paragraph 140,), jedoch ohne die besonderenbesondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (Paragraph 141,) und dieohne Kinderzuschüsse (Paragraph 144,) heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Anwendung des § 61a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.Bei der Anwendung des Paragraph 61 a, ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 90 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1993)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,)

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsBei der Anwendung des § 61a sind die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (§ 140), jedoch ohne die besonderenbesondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 141) und dieohne Kinderzuschüsse (§ 144) heranzuziehen.Bei der Anwendung des Paragraph 61 a, sind die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (Paragraph 140,), jedoch ohne die besonderenbesondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (Paragraph 141,) und dieohne Kinderzuschüsse (Paragraph 144,) heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Anwendung des § 61a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.Bei der Anwendung des Paragraph 61 a, ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 90 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1993)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,)

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