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(2) Pensionen aus der Pensionsversicherung fallen an:
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(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 13, BGBl. Nr. 610/1987)
(4) Entfällt für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des § 120 Abs. 2 lit. c die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst an.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 13, BGBl. Nr. 610/1987)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,)
(2) Pensionen aus der Pensionsversicherung fallen an:
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(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 13, BGBl. Nr. 610/1987)
(4) Entfällt für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des § 120 Abs. 2 lit. c die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst an.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 13, BGBl. Nr. 610/1987)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,)