§ 54 GSVG Entstehen der Leistungsansprüche

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2005 bis 31.12.9999
§ 54.Paragraph 54,

Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. Ansprüche auf Leistungen aus der Krankenversicherung auf Grund einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 entstehen frühestens mit der Erstattung der Meldung. Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. Ansprüche auf Leistungen aus der Krankenversicherung auf Grund einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, entstehen frühestens mit der Erstattung der Meldung.

Stand vor dem 15.07.2005

In Kraft vom 01.01.1998 bis 15.07.2005
§ 54.Paragraph 54,

Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. Ansprüche auf Leistungen aus der Krankenversicherung auf Grund einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 entstehen frühestens mit der Erstattung der Meldung. Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. Ansprüche auf Leistungen aus der Krankenversicherung auf Grund einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, entstehen frühestens mit der Erstattung der Meldung.

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