§ 51 GSVG Anpassung und Aufwertung fester Beträge

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Anpassung fester Beträge

§ 51. Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß derZur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl beziehungsweiseoder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gestandenegesetzt, so ist dieser Betrag zugrunde zu legenzur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle SchillingeCent zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind kundzumachen. (9.Nov., BGBl. Nr. 485/1984, Art. I Z 12 und Art. IV) - 1.1.1986; (17.Nov., BGBl. Nr. 295/1990, Art. II Abs. 3) - 1.7.1990. (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 17) - 1.7.1993.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.2001
Anpassung fester Beträge

§ 51. Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß derZur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl beziehungsweiseoder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gestandenegesetzt, so ist dieser Betrag zugrunde zu legenzur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle SchillingeCent zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind kundzumachen. (9.Nov., BGBl. Nr. 485/1984, Art. I Z 12 und Art. IV) - 1.1.1986; (17.Nov., BGBl. Nr. 295/1990, Art. II Abs. 3) - 1.7.1990. (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 17) - 1.7.1993.

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