§ 44 GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
  2. (2)Absatz 2Dem Unterstützungsfonds können
    1. 1.Ziffer einsfür den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
    2. 2.Ziffer 2für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 27 Abs. 1 Z 2.für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,
    überwiesen werden.
  3. (3)Absatz 3Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des GeschäftsjahresÜberweisungen nach Absatz 2, dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
    1. 1.Ziffer einsim Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aus dieser Versicherung,
    2. 2.Ziffer 2im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von 2,5 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträgeim Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von 2,5 vT der in Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Erträge
    nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, verwendet werden
    1. 1.Ziffer einsfür Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien;
    (Anm.: Z 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.)Anmerkung, Ziffer 2, tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.)
§ 44 GSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDer Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
  2. (2)Absatz 2Dem Unterstützungsfonds können
    1. 1.Ziffer einsfür den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
    2. 2.Ziffer 2für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 27 Abs. 1 Z 2.für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,
    überwiesen werden.
  3. (3)Absatz 3Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des GeschäftsjahresÜberweisungen nach Absatz 2, dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
    1. 1.Ziffer einsim Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aus dieser Versicherung,
    2. 2.Ziffer 2im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von 2,5 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträgeim Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von 2,5 vT der in Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Erträge
    nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, verwendet werden
    1. 1.Ziffer einsfür Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien;
    (Anm.: Z 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.)Anmerkung, Ziffer 2, tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.)
§ 44 GSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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