§ 71 GWG

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.

(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden.

(3) Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.

(4) Wurde ein Kostenbescheid von der Regulierungskommission abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Bescheid der Regulierungskommission bei der Feststellung bzw. Genehmigung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraumfür die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.

(5) Wird eine Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund der § 23bis § 23c des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.

(6) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

(7) Abs. 3 bis Abs. 5 gelten sinngemäß für Bescheide gemäß § 82.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.2013

(1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.

(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden.

(3) Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.

(4) Wurde ein Kostenbescheid von der Regulierungskommission abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Bescheid der Regulierungskommission bei der Feststellung bzw. Genehmigung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraumfür die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.

(5) Wird eine Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund der § 23bis § 23c des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.

(6) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

(7) Abs. 3 bis Abs. 5 gelten sinngemäß für Bescheide gemäß § 82.

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