§ 64 GWG

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Netzentwicklungsplan durch Bescheid. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen durch die Fernleitungsnetzbetreiber sowie die Berücksichtigung der Zielsetzungen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

(2) Die Regulierungsbehörde hat vor Bescheiderlassung Konsultationen zum Netzentwicklungsplan mit den Interessenvertretungen der Netzbenutzer durchzuführen. Sie hat das Ergebnis der Konsultationen zu veröffentlichen und insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf zu verweisen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat insbesondere zu prüfen, ob der Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem Netzentwicklungsplan gemäß § 37 ElWOG 2010 und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gewahrt ist und die dargestellten Maßnahmen geeignet erscheinen, die in § 63 Abs. 3 bis Abs. 6 genannten Bestimmungen zu erfüllen. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem Netzentwicklungsplan gemäß § 37 ElWOG 2010 und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan, so hat die Regulierungsbehörde die Agentur zu konsultieren.

(4) Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche im Netzentwicklungsplan vorgesehen sind verbundenen angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils anzuerkennen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann vom Fernleitungsnetzbetreiber sowie die Berücksichtigung der Zielsetzungen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 zu jedem Zeitpunkt die Änderung seines bereits vorgelegten und noch nicht genehmigten Netzentwicklungsplans verlangen. Anträge auf Änderung des zuletzt genehmigten Netzentwicklungsplans sind zulässig, sofern wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Beurteilung notwendig machen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 27.07.2021

(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Netzentwicklungsplan durch Bescheid. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen durch die Fernleitungsnetzbetreiber sowie die Berücksichtigung der Zielsetzungen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

(2) Die Regulierungsbehörde hat vor Bescheiderlassung Konsultationen zum Netzentwicklungsplan mit den Interessenvertretungen der Netzbenutzer durchzuführen. Sie hat das Ergebnis der Konsultationen zu veröffentlichen und insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf zu verweisen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat insbesondere zu prüfen, ob der Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem Netzentwicklungsplan gemäß § 37 ElWOG 2010 und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gewahrt ist und die dargestellten Maßnahmen geeignet erscheinen, die in § 63 Abs. 3 bis Abs. 6 genannten Bestimmungen zu erfüllen. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem Netzentwicklungsplan gemäß § 37 ElWOG 2010 und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan, so hat die Regulierungsbehörde die Agentur zu konsultieren.

(4) Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche im Netzentwicklungsplan vorgesehen sind verbundenen angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils anzuerkennen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann vom Fernleitungsnetzbetreiber sowie die Berücksichtigung der Zielsetzungen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 zu jedem Zeitpunkt die Änderung seines bereits vorgelegten und noch nicht genehmigten Netzentwicklungsplans verlangen. Anträge auf Änderung des zuletzt genehmigten Netzentwicklungsplans sind zulässig, sofern wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Beurteilung notwendig machen.

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