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Die §§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb, 6 Abs. 1 (Anm.: richtig: Abs. 2) lit. e sublit. bb, 35b Abs. 2 Z 4 und 39a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz eins, Litera f, Sub-Litera, b, b,, 6 Absatz eins, Anmerkung, richtig: Absatz 2,) Litera e, Sub-Litera, b, b,, 35b Absatz 2, Ziffer 4 und 39a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
Die §§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb, 6 Abs. 1 (Anm.: richtig: Abs. 2) lit. e sublit. bb, 35b Abs. 2 Z 4 und 39a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz eins, Litera f, Sub-Litera, b, b,, 6 Absatz eins, Anmerkung, richtig: Absatz 2,) Litera e, Sub-Litera, b, b,, 35b Absatz 2, Ziffer 4 und 39a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.