§ 40b FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 40 b,

Abweichend von § 40 werden Abweichend von Paragraph 40, werden

  1. 1.Ziffer eins6 400 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2001 bis 31. Oktober 2001 und
  2. 2.Ziffer 2460 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2002 bis 31. Oktober 2002
33 430 000 € zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2002 bis 31. Oktober 2002 dem beim Hauptverband (Anm. 1) eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (§ 447g Abs. 3 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zugeführt. Abweichend von Paragraph 40, werden 33 430 000 € zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2002 bis 31. Oktober 2002 dem beim Hauptverband Anmerkung 1) eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zugeführt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.2001
Paragraph 40 b,

Abweichend von § 40 werden Abweichend von Paragraph 40, werden

  1. 1.Ziffer eins6 400 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2001 bis 31. Oktober 2001 und
  2. 2.Ziffer 2460 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2002 bis 31. Oktober 2002
33 430 000 € zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2002 bis 31. Oktober 2002 dem beim Hauptverband (Anm. 1) eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (§ 447g Abs. 3 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zugeführt. Abweichend von Paragraph 40, werden 33 430 000 € zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2002 bis 31. Oktober 2002 dem beim Hauptverband Anmerkung 1) eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zugeführt.

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