§ 39m FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann Maßnahmen im Bereich Vereinbarkeit von Familie und Beruf auf Ansuchen fördern.
  2. (2)Absatz 2Förderungen können nur auf Grund von Richtlinien erfolgen, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen sind.
  3. (3)Absatz 3Zur Steigerung der Akzeptanz sowie zur Sicherstellung der kontinuierlichen Ausweitung können bewusstseinsbildende Maßnahmen gesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Sinne von Abs. 1 sind unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch geeignetes Fachpersonal durchzuführen. Erforderlichenfalls kann der Bund zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals beitragen.Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Sinne von Absatz eins, sind unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch geeignetes Fachpersonal durchzuführen. Erforderlichenfalls kann der Bund zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals beitragen.
  5. (5)Absatz 5Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Förderungen und Aufwendungen nach Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Förderungen und Aufwendungen nach Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
  6. (6)Absatz 6Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 bis 5 sowie im Sinne des § 39i werden ab 1. Jänner 2006 durch die gemäß Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2006 errichtete Familie & Beruf Management GmbH im Rahmen ihres Aufgabenbereichs wahrgenommen, die das Management dieser Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf übernimmt sowie Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung koordiniert und abwickelt.Maßnahmen im Sinne der Absatz eins bis 5 sowie im Sinne des Paragraph 39 i, werden ab 1. Jänner 2006 durch die gemäß Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006, errichtete Familie & Beruf Management GmbH im Rahmen ihres Aufgabenbereichs wahrgenommen, die das Management dieser Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf übernimmt sowie Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung koordiniert und abwickelt.
  7. (7)Absatz 7An die Familie & Beruf Management GmbH werden ab dem Kalenderjahr 2006 jährliche Zuwendungen zur Durchführung von operationellen Maßnahmen in Erfüllung des Arbeitsprogramms in dem in § 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2006 für diese Zwecke vorgesehenen Ausmaß nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes in monatlichen Raten gezahlt, welche die Gesellschaft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsrechts im Rahmen der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten einsetzt.An die Familie & Beruf Management GmbH werden ab dem Kalenderjahr 2006 jährliche Zuwendungen zur Durchführung von operationellen Maßnahmen in Erfüllung des Arbeitsprogramms in dem in Paragraph 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006, für diese Zwecke vorgesehenen Ausmaß nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes in monatlichen Raten gezahlt, welche die Gesellschaft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsrechts im Rahmen der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten einsetzt.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.2005
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann Maßnahmen im Bereich Vereinbarkeit von Familie und Beruf auf Ansuchen fördern.
  2. (2)Absatz 2Förderungen können nur auf Grund von Richtlinien erfolgen, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen sind.
  3. (3)Absatz 3Zur Steigerung der Akzeptanz sowie zur Sicherstellung der kontinuierlichen Ausweitung können bewusstseinsbildende Maßnahmen gesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Sinne von Abs. 1 sind unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch geeignetes Fachpersonal durchzuführen. Erforderlichenfalls kann der Bund zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals beitragen.Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Sinne von Absatz eins, sind unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch geeignetes Fachpersonal durchzuführen. Erforderlichenfalls kann der Bund zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals beitragen.
  5. (5)Absatz 5Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Förderungen und Aufwendungen nach Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Förderungen und Aufwendungen nach Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
  6. (6)Absatz 6Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 bis 5 sowie im Sinne des § 39i werden ab 1. Jänner 2006 durch die gemäß Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2006 errichtete Familie & Beruf Management GmbH im Rahmen ihres Aufgabenbereichs wahrgenommen, die das Management dieser Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf übernimmt sowie Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung koordiniert und abwickelt.Maßnahmen im Sinne der Absatz eins bis 5 sowie im Sinne des Paragraph 39 i, werden ab 1. Jänner 2006 durch die gemäß Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006, errichtete Familie & Beruf Management GmbH im Rahmen ihres Aufgabenbereichs wahrgenommen, die das Management dieser Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf übernimmt sowie Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung koordiniert und abwickelt.
  7. (7)Absatz 7An die Familie & Beruf Management GmbH werden ab dem Kalenderjahr 2006 jährliche Zuwendungen zur Durchführung von operationellen Maßnahmen in Erfüllung des Arbeitsprogramms in dem in § 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2006 für diese Zwecke vorgesehenen Ausmaß nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes in monatlichen Raten gezahlt, welche die Gesellschaft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsrechts im Rahmen der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten einsetzt.An die Familie & Beruf Management GmbH werden ab dem Kalenderjahr 2006 jährliche Zuwendungen zur Durchführung von operationellen Maßnahmen in Erfüllung des Arbeitsprogramms in dem in Paragraph 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006, für diese Zwecke vorgesehenen Ausmaß nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes in monatlichen Raten gezahlt, welche die Gesellschaft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsrechts im Rahmen der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten einsetzt.

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