§ 39e FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ein Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter-Kind-Paß aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Für die Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses sind fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen des Kindes vorzusehen. In der Verordnung sind weitere Untersuchungen der Schwangeren (zB Ultraschalluntersuchungen) und des Kindes bis zur Vollendung des 50. Lebensmonats vorzusehen, deren Durchführung jedoch keine Voraussetzung für die Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses ist. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Paß einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie oder von diesen beauftragte Experten sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen gesundheitsbezogenen Daten von Müttern und Kindern im Zusammenhang mit dem Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm ermächtigt. Dabei können zum ausschließlichen Zweck der Evaluierung Auskünfte über die Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen einschließlich der Vorlage des Mutter-Kind-Passes verlangt werden. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.

(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Finanzverwaltung haben auf Verlangen die in ihrem Wirkungsbereich befindlichen Daten betreffend das Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie oder von diesen Bundesministern beauftragten Experten für den ausschließlichen Zweck der Evaluierung des Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogrammes zur Verfügung zu stellen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.

(4) Die nach Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar

a)

bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;

b)

bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;

c)

bei allen übrigen Personen von der nach dem Wohnsitz zuständigen Österreichischen Gesundheitskasse.

(5) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.

(6) Zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer mit Vollmacht und mit Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der nach Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der §§ 338 bis 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 181 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, des § 193 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und des § 128 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, gelten sinngemäß39e FLAG seit 31.12.2023 weggefallen. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, gemessen an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist.

(7) Die Kosten für die in Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Abs. 2 lit. c genannten Personen zur Gänze vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu tragen; für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Drittel vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(8) Die im Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes genannten Personen und deren Angehörigen, für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Drittel vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ersetzt, soweit sie die zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Abs. 4). Der vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(9) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die von diesem nach Abs. 5 und 6 zu tragenden Kosten für Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Paß und die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-Passes zu überweisen. Die Überweisung durch den Bundesminister für Jugend und Familie hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu leistender Vorschüsse an den Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. über die Fälligkeit der mit diesem abgerechneten Beträge zu enthalten; die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-Passes sind durch Vorlage der Rechnungskopie nachzuweisen.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
(1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ein Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter-Kind-Paß aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Für die Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses sind fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen des Kindes vorzusehen. In der Verordnung sind weitere Untersuchungen der Schwangeren (zB Ultraschalluntersuchungen) und des Kindes bis zur Vollendung des 50. Lebensmonats vorzusehen, deren Durchführung jedoch keine Voraussetzung für die Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses ist. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Paß einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie oder von diesen beauftragte Experten sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen gesundheitsbezogenen Daten von Müttern und Kindern im Zusammenhang mit dem Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm ermächtigt. Dabei können zum ausschließlichen Zweck der Evaluierung Auskünfte über die Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen einschließlich der Vorlage des Mutter-Kind-Passes verlangt werden. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.

(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Finanzverwaltung haben auf Verlangen die in ihrem Wirkungsbereich befindlichen Daten betreffend das Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie oder von diesen Bundesministern beauftragten Experten für den ausschließlichen Zweck der Evaluierung des Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogrammes zur Verfügung zu stellen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.

(4) Die nach Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar

a)

bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;

b)

bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;

c)

bei allen übrigen Personen von der nach dem Wohnsitz zuständigen Österreichischen Gesundheitskasse.

(5) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.

(6) Zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer mit Vollmacht und mit Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der nach Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der §§ 338 bis 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 181 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, des § 193 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und des § 128 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, gelten sinngemäß39e FLAG seit 31.12.2023 weggefallen. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, gemessen an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist.

(7) Die Kosten für die in Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Abs. 2 lit. c genannten Personen zur Gänze vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu tragen; für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Drittel vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(8) Die im Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes genannten Personen und deren Angehörigen, für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Drittel vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ersetzt, soweit sie die zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Abs. 4). Der vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(9) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die von diesem nach Abs. 5 und 6 zu tragenden Kosten für Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Paß und die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-Passes zu überweisen. Die Überweisung durch den Bundesminister für Jugend und Familie hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu leistender Vorschüsse an den Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. über die Fälligkeit der mit diesem abgerechneten Beträge zu enthalten; die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-Passes sind durch Vorlage der Rechnungskopie nachzuweisen.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)

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