§ 38h FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Ein zu Unrecht bezogener Mutter-Kind-Paß-Bonus ist zurückzuzahlen.

(2) Der Antrag auf Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses ist von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(3) Der Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus ist gemäß § 290 Abs38h FLAG seit 28.07.2022 weggefallen. 1 Z 10 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 01.01.1997 bis 28.07.2022
(1) Ein zu Unrecht bezogener Mutter-Kind-Paß-Bonus ist zurückzuzahlen.

(2) Der Antrag auf Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses ist von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(3) Der Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus ist gemäß § 290 Abs38h FLAG seit 28.07.2022 weggefallen. 1 Z 10 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.

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