§ 38e FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat der Elternteil, der ein nach dem 31§ 38e FLAG seit 28.07.2022 weggefallen. Dezember 1996 geborenes Kind an dem Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet (Stichtag), überwiegend betreut.

(2) Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus besteht dann, wenn einer der beiden mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, wenn der das Kind überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag (Abs. 1) im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und wenn sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist anzuwenden. Hat der überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag (Abs. 1) sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist § 2 Abs. 8 anzuwenden. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt eines der beiden mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile im Bundesgebiet unmittelbar vor dem Stichtag (Abs. 1) ersetzt.

(3) Das Kind hat Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus, wenn

a)

es die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b)

sich ständig im Bundesgebiet aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört und

c)

für das Kind keine andere Person Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat.

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes wird durch die österreichische Staatsbürgerschaft eines der beiden Elternteile oder durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt eines der beiden Elternteile im Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag (Abs. 1) ersetzt.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 01.01.1997 bis 28.07.2022
(1) Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat der Elternteil, der ein nach dem 31§ 38e FLAG seit 28.07.2022 weggefallen. Dezember 1996 geborenes Kind an dem Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet (Stichtag), überwiegend betreut.

(2) Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus besteht dann, wenn einer der beiden mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, wenn der das Kind überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag (Abs. 1) im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und wenn sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist anzuwenden. Hat der überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag (Abs. 1) sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist § 2 Abs. 8 anzuwenden. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt eines der beiden mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile im Bundesgebiet unmittelbar vor dem Stichtag (Abs. 1) ersetzt.

(3) Das Kind hat Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus, wenn

a)

es die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b)

sich ständig im Bundesgebiet aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört und

c)

für das Kind keine andere Person Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat.

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes wird durch die österreichische Staatsbürgerschaft eines der beiden Elternteile oder durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt eines der beiden Elternteile im Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag (Abs. 1) ersetzt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten