§ 38d FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAus Anlaß der Vollendung des ersten Lebensjahres eines Kindes wird ein Mutter-Kind-Paß-Bonus gewährt.
  2. (2)Absatz 2Der Mutter-Kind-Paß-Bonus beträgt für jedes Kind 145,4 €. Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird gewährt, wenn die Mutter während der Schwangerschaft und das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen nach der im § 39e Abs. 1 genannten Verordnung unterzogen wurden.Der Mutter-Kind-Paß-Bonus beträgt für jedes Kind 145,4 €. Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird gewährt, wenn die Mutter während der Schwangerschaft und das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen nach der im Paragraph 39 e, Absatz eins, genannten Verordnung unterzogen wurden.
§ 38d FLAG seit 28.07.2022 weggefallen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 01.01.2002 bis 28.07.2022
  1. (1)Absatz einsAus Anlaß der Vollendung des ersten Lebensjahres eines Kindes wird ein Mutter-Kind-Paß-Bonus gewährt.
  2. (2)Absatz 2Der Mutter-Kind-Paß-Bonus beträgt für jedes Kind 145,4 €. Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird gewährt, wenn die Mutter während der Schwangerschaft und das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen nach der im § 39e Abs. 1 genannten Verordnung unterzogen wurden.Der Mutter-Kind-Paß-Bonus beträgt für jedes Kind 145,4 €. Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird gewährt, wenn die Mutter während der Schwangerschaft und das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen nach der im Paragraph 39 e, Absatz eins, genannten Verordnung unterzogen wurden.
§ 38d FLAG seit 28.07.2022 weggefallen.

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